Abofalle - Zahlungsaufforderung (Every-Game.com / Magolino) |
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12.04.2008, 15:42
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13.04.2008, 21:35
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#17
Zitat bluebuffy posteteMoin Moin Schön die Nerven behalten und nicht auf magolino reagieren. Die wolle euch nur in Panik versetzen. Schaut euch die Clips an die einen Beitrag nachob angeboten werden und dann werdet ihr wieder ruhiger werden. Anderweitig konnt ich lesen das bei Flat zugängen die IP sofort oder schon nach 7 Tagen gelöscht wird. Ich war auf eine Seite für Gewinnbenachrichtigungen wo ich nix von einen Abo oder eine Gebühr gelesen habe. Da ich selber auch angeblich das ABO abgeschlossen habe werde ich es mit genuss verfolgen was die sich einfallen lassen. [/url] |
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29.04.2008, 18:32
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#18
Hallo
Habe einer Woche einen Brief mit Überweisungsschein bekommen in dem stand ,dass ich den austehenden Betrag zu zahlen habe. Auf dem Brief stand sogar meine Adresse, aber haben keine Straßennummer drauf stehen, nur mein Name, die Straße und der Ort. Diese Woche habe ich noch weitere Mails erhalten, dass ich doch bitte den ausstehenden Betrag zu zahlen habe, das komische an der Sache ist immer, dass das Rechnungsabschlussdatum sich immer wieder dabei unterscheidet. Habe versucht auch schon eine Kündigung weggeschickt und die Antwort von denen war: ------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrte ******************, herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Leider liegt uns in Ihrem Fall kein fristgerechter Widerruf gemäß unseren Teilnahmebedingungen vor. Ein fristgerechter Widerruf wäre in der regulären Widerrufsfrist beginnend am 26.03.2008 bis zum 09.04.2008 möglich gewesen. Ihr Widerruf erfolgte nach Ablauf dieser Frist. Ihre Widerrufsfrist: 26.03.2008 bis 09.04.2008 Wie widerrufe ich fristgerecht? Der Widerruf ist unter Angabe Ihrer persönlichen Kundennummer zu richten an Magolino GmbH - Widerruf 13269667 - Richard-Wagner-Str. 2 - 91054 Erlangen) innerhalb der Probezeit von 14 Tagen. Sie erhalten eine Widerrufsbestätigung Erfolgte Ihr Widerrufswunsch erst nach Ablauf der Probezeit, können Sie uns gerne eine Kündigung über das laufende Abonnement zukommen lassen. Die Kündigung ist unter Angabe Ihrer persönlichen Kundennummer zu richten an Magolino - Kündigung 13269667 - Richard-Wagner-Str. 2 - 91054 Erlangen (Fax: 01805-1234-131*, Email: support@magolino.de). Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage vor Ablauf des Abonnements. Sie erhalten anschließend eine Kündigungsbestätigung. Das aktuelle Abonnement Ihres Winnerking-Eintragsservice mit einer Laufzeit von 12 Monaten ist bereits in Kraft getreten, aber eine Verlängerung um weitere 12 Monate erfolgt bei einer fristgerechten Kündigung nicht mehr. Da Sie nicht fristgerecht widerrufen haben, bitten wir Sie um Begleichung der Rechnung (gemäß vorliegendem Abonnementvertrag) für das laufende Abojahr Ihres Winnerking-Eintragsservices bis zum 13.05.2008 : ________________________________________________________________ Soweit ich eigentlich weis kann man jederzeit irgendetwas irgendwann kündigen und nicht erst im letzten Monat des angeblichen Vertragsjahres. Gruß |
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02.05.2008, 20:17
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#19
Zitat Soweit ich eigentlich weis kann man jederzeit irgendetwas irgendwann kündigen und nicht erst im letzten Monat des angeblichen Vertragsjahres.Da bist Du schief gewickelt! Unter der Voraussetzung, dass wirklich ein gültiger Vertrag zustandegekommen ist, kann man nur fristgerecht kündigen, d.h., zu den Fristen, die im Vertrag vereinbart wurden. Daher sollte man da auch nie von Kündigung sprechen, wenn man eigentlich anfechten oder widersprechen will. Bitte auch mal das lesen: http://board.protecus.de/t32372.htm http://www.antispam.de/wiki/Widerspruch_-_Widerruf_-_K%C3%BCndigung_/_Begriffserl%C3%A4uterung http://www.antispam.de/wiki/FAQ:_Verhalten_bei_%22Gratis%22-Abo-Abzocke |
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02.06.2008, 21:59
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#20
Hallo...
habe vor einiger zeit eher unwissend mich bei winnerking oder ähnlichem angemeldet allerdings unter FALSCHEM namen aber richtiger email adresse...da ich nicht nach 14 tagen widerrufen habe bekomme ich mahnungen mit zahlungsaufforderung und mit drohungen einer gerichtlichen klage...es war mir nicht bewusst oder ersehbar welche kosten da auf mich zu kommen..bzw. das überhaupt kosten auf mich zu kommen...nach den mahnungen habe ich auf den in der email angegeben link geklickt um mir meinen account anzuschauen...habe dort aber keinerlei veränderungen vorgenommen. ich habe den kompletten email account der dort angegebenen emailadresse gelöscht...Muss ich irgendwas befürchten von Magolino? Danke im Voraus mfg |
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11.06.2008, 19:55
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#21
Habe mal etwas gestöbert
Schaut euch bitte mal das an Da seht ihr was von der Firma zu halten ist Wer ist nun der Inhaber der Adresse ------------------------------ MAGOLINO IMPRESSUM Magolino GmbH Richard-Wagner-Str. 2 91054 Erlangen ------------------------------ Das Örtliche von Erlangen (Rückwärstsuche) Tintschl Holding AG Richard-Wagner-Str. 2 91054 Erlangen ------------------------------ |
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11.06.2008, 21:33
Moderator
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#22
Zitat Wer ist nun der Inhaber der AdresseEs gibt auch so etwas wie Bürohäuser, welche oftmals mehrere Firmen beherbergen. Man kann davon ausgehen, dass die Firmen, welche die hier oft besprochenen Webseiten betreiben, eigentlich gar nicht wirklich auffindbar sind. Die Adressen stellen sich all zu oft, als Falschangabe heraus. __________ Durchsuchen --> Aussuchen --> Untersuchen |
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12.06.2008, 10:04
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#23
Hallo,
Ich bin auch betroffen kann mir vieleicht einer sagen wie viele betroffen sind. Ich glaube es ist was für die Akte 08 und Staatsanwaltschaft . Gruss R |
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12.06.2008, 10:50
Moderator
Beiträge: 6466 |
#24
Zitat Ich bin auch betroffen kann mir vieleicht einer sagen wie viele betroffen sind.Nein, das kann keiner, aber schätzungsweise "x-Tausnende"... !? Die Medien und die Justiz beschäftigen sich bereits damit. Firmen und Webseiten gibt es ständig neue; zwar alle nach der selben Masche, aber solange die Leute arglos ihre Daten in Formulare eintippen, nimmt das voerst kein Ende. __________ Durchsuchen --> Aussuchen --> Untersuchen |
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03.07.2008, 13:33
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#25
Hallo,
habe auch so eine komische Rechnung von Winnerking erhalten. Laut der Verbraucherzentrale soll man einfach nicht reagieren. Weiter gibt es auf www.vz-rlp.de dazu auch noch ein paar Tipps. Auf der Homepage gibt es auch einen Musterbrief um den Forderungen wiedersprechen zu können. Aber wie in dem Yuo Tube Clip oben schon erwähnt sollte man einfach mal abwarten. Servus |
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28.07.2008, 17:45
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#26
Möchte hier auch einen Beitrag über die Firma Magolino reinsetzen.
Auch ich bin auf diese Banausen reingefallen,nur weil ich die Mail geöffnet habe und nun sitze ich auch mittendrin. habe schon zwei Rechnungen und eine Zahlungsaufforderung bekommen,ich soll 89.88 bezahlen,obwohl ich mich nicht mal bei denen registriert habe.Ist schon kurios die ganze Sache. Aber ich werde auf keinen Fall diesen Banausen das Geld in den Rachen schmeissen. Wäre Euch über viele Antworten dankbar. |
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29.07.2008, 01:06
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#27
Zitat regina45 posteteeinfach ignorieren. |
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31.07.2008, 18:42
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#28
Hallo zusammen.
Hatte das gleiche Problem mit every-game wie ihr , habe aber beim Stöbern im Internet diesen Bericht -s.u.-gefunden und der hat mir weitergeholfen. Ich habe widersprochen mit Hilfe eines der Musterbriefe und nicht mehr reagiert. Dann kam Post von einer Rechtsanwältin. Der habe ich das gleich noch eimal geschrieben mit Verweis auf das Gerichtsurteil s.u.und per Einscheiben geschickt. Es kamen noch ein paar Mahnungen nun warte ich auf den Gerichtsbeschluß, der nicht kommen wird. Mein Fazit :Nichts tun und auf keinen Fall Geld überweisen, egal womit die drohen. Noch was: Es gibt viele schöne Beiträge zu lesen, wenn ihr auch unter `online content ltd ` und `Katja Günther` googelt. Bericht von Ronny Jahn Davonkommen Mit Rechnungen unseriöser Anbieter richtig umgehen Einige hunderttausend Nutzer sind bereits in Internet-Vertragsfallen getappt. Es steht zu befürchten, dass viele sich einschüchtern ließen und zahlten. Unseriösen Anbietern kann man das Geschäft aber mit einfachen Methoden vermasseln. Wer seine Rechte kennt, kann sich wehren - und ruhiger schlafen. Seit Anfang 2006 hat die Zahl der Fallen im Internet, in denen Surfer ausgenommen werden, erheblich zugenommen. Gemeinsam haben die einschlägigen Webseiten, dass sie entstehende Kosten geschickt verschleiern. Geht es dann ans Kassieren, schlagen die Anbieter einen barschen Ton an und ziehen geschickt alle Register, um ihre Opfer zur Zahlung zu bewegen. Bei genauerer Analyse ist die Position des Verbrauchers aber deutlich besser, als ihn die Abzocker glauben machen wollen. Oft schwören die Betroffenen Stein und Bein, sich auf der fraglichen Seite nicht angemeldet zu haben. Bei einigen von ihnen mag das eher ein reflexhaftes Bestreiten sein, um nicht als naives Opfer dazustehen. In vielen Fällen ist es aber doch glaubwürdig - etwa wenn die Adressatin einer Rechnung eine ältere Dame ist, die weder einen Computer noch Zugang zum Internet hat. Forderung beweisen Wenn jemand Geld fordert, muss er beweisen, dass er hierauf einen Anspruch hat. Es genügt nicht, wenn er lapidar behauptet, man habe sich angemeldet, denn dem ließe sich mit der ebenso lapidaren Behauptung, man habe sich nicht angemeldet, entgegentreten. Um die Forderung zu untermauern, nennen die Seitenbetreiber daher gerne die IP-Adresse, unter der die Anmeldung erfolgte. Dabei können sie mit dieser gar nichts anfangen. Sie verrät gerade einmal, über welchen Provider die Einwahl erfolgte. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP ist ohne Weiteres nicht möglich: Datenschutzvorschriften verhindern momentan, dass Privatpersonen oder Firmen auf diese Daten zugreifen können. Nur die Staatsanwaltschaft könnte vom Provider Auskunft verlangen. Aber dafür müsste erstens Strafanzeige erstattet werden und zweitens müsste die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich von einer Straftat ausgehen. Und insbesondere der zweite Punkt ist höchst zweifelhaft. Aber selbst wenn der Anschlussinhaber bekannt ist, sagt dies noch nichts darüber aus, wer die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Dazu kommt, dass viele große Provider die IP-Daten nur noch eine Woche lang speichern [1]. Der Seitenbetreiber müsste also bereits wenige Tage nach der Anmeldung Strafanzeige stellen und darauf vertrauen, dass diese von der Staatsanwaltschaft schleunigst bearbeitet wird, was aber unrealistisch ist. In solchen Fällen genügt es also, wenn man den Vertragsschluss bestreitet, dazu finden Sie im Kasten den Musterbrief 1. Häufig fordert der Seitenbetreiber einen dann auf, Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten und das entsprechende Aktenzeichen mitzuteilen. Die Mühe muss man sich aber nicht machen, eine Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Minderjährige Opfer Viele Opfer der Vertragsfallen sind minderjährig und aufgrund ihrer Unerfahrenheit in die Falle gegangen. Treffen nun harsche Mahnschreiben ein, überfordert das aber auch die Eltern, die oft fälschlicherweise davon ausgehen, für ihre Kinder haften zu müssen. Dabei schützt das Gesetz Minderjährige besonders gut gegen solche Tricksereien. Minderjährige können nur mit der Einwilligung der Eltern Verträge abschließen. Liegt diese nicht vor und gibt es auch keine nachträgliche Genehmigung, so sind von Minderjährigen geschlossene Verträge hinfällig. Das wissen natürlich auch die Betreiber der Seiten und verweisen daher oft auf den sogenannten Taschengeldparagrafen 110 BGB. Hiernach seien alle Rechnungen zu begleichen, die von einem üblichen Taschengeld bezahlt werden können. Und acht Euro im Monat bewegen sich in diesem Rahmen. Das ist ein Versuch, die Betroffenen mit juristischen Pseudo-Argumenten zu verunsichern. Tatsächlich ist das jedoch Unsinn, denn Voraussetzung für die Anwendung des Taschengeldparagrafen ist, dass bereits gezahlt wurde. Niemals kann aufgrund von Paragraf 110 BGB nachträglich die Zahlung verlangt werden. Häufig versuchen die Rechnungssteller auch, minderjährige Betroffene mit der Drohung einer Strafanzeige zur Zahlung zu bewegen. Die Konstruktion dafür ist simpel: Bei der Anmeldung muss der Nutzer in der Regel das Geburtsdatum angeben. Die entsprechenden Eingabefelder lassen allerdings von vornherein nur die Angabe eines Geburtsjahres zu, bei dem von der Volljährigkeit des Anmeldenden auszugehen ist. Man kann also kein Geburtsjahr eingeben, wonach man jünger als 18 ist. Jugendliche umgehen diese Barriere, indem sie ein falsches Geburtsdatum eingeben. Und genau darauf stützen die Seitenbetreiber ihren Betrugsvorwurf. Lügen nicht strafbar Nun ist allerdings nicht jede Lüge auch wirklich ein Betrug im Sinne des Strafrechts. Dieser setzt nämlich unter anderem Vorsatz und eine Schädigungsabsicht voraus. Ein Betrug käme also nur dann in Betracht, wenn man sich auf der Seite mit falschen Daten angemeldet hat, um den Betreiber zu schädigen - wenn man also wusste, dass das Angebot etwas kostet, und durch die Angabe der falschen Daten der Zahlungspflicht entgehen wollte. Aber genau daran fehlt es, wenn man die Kosten übersehen hat. Das gerne benutzte Argument des Seitenbetreibers „Wenn ihr richtig hingesehen hättet, hättet ihr auch den Preis gelesen“ genügt nicht, denn einen fahrlässigen Betrug gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Völlig außen vor sind dabei übrigens Kinder unter 14 Jahren, denn diese sind noch nicht einmal strafmündig. Ist der Betroffene also minderjährig, sollte dies per Musterbrief 2 den Seitenbetreibern kurz mitgeteilt werden. Forderungen, die Minderjährigkeit durch eine Kopie der Geburtsurkunde nachzuweisen, muss man nicht nachkommen. Preis übersehen In der weit überwiegenden Zahl der Fälle hatten sich die Betroffenen auf der Seite tatsächlich angemeldet, jedoch die Preisinformationen übersehen. Wer würde wohl für eine Handvoll unbedeutender Informationen fast 200 Euro oder für einen albernen Test 60 Euro zahlen wollen? Daher findet sich der Kostenhinweis lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbaren Fußnoten. Die Gestaltung der Seiten ist geradezu darauf angelegt, dass der Preis von den Betroffenen nicht wahrgenommen wird. Genau aus diesem Grund hat das Amtsgericht München in einem Fall die Zahlungspflicht des Betroffenen abgelehnt [2]. Wenn der Preis versteckt angebracht ist, werde kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen. Der Nutzer müsse nicht damit rechnen, dass die Anmeldung mit Kosten verbunden ist. Einige Seitenbetreiber platzieren inzwischen die Preisangabe in unmittelbarer Nähe zum Anmeldeformular. Dennoch wird er von den Nutzern vielfach übersehen, da er nicht, wie von seriösen Angeboten gewohnt, herausgestellt ist. Entweder wird die Kostenpflicht umständlich in einem längeren Fließtext erläutert oder auffällige Bilder und großformatige Werbeaussagen lenken von dem deutlich kleiner geschriebenen Preis ab. Zwar kann man in diesen Fällen nicht ohne Weiteres sagen, dass der Preis versteckt und ein Vertragsschluss daher von vornherein zu verneinen sei, doch bedeutet dies nicht, dass man die geltend gemachte Forderung in jedem Fall zahlen muss. So kann man einerseits die eigene Vertragserklärung - also die Anmeldung - wegen Irrtums anfechten und zum anderen besteht die Möglichkeit, sein Widerrufsrecht zu nutzen, in diesem Fall ist Musterbrief 3 zu verwenden. Gibt jemand eine Vertragserklärung ab, ohne sich über die Tragweite der Erklärung im Klaren zu sein, räumt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht ein, das in Paragraf 119 BGB geregelt ist. Der relevante Irrtum wird in diesen Fällen in der Regel darin bestehen, dass der Nutzer nicht wusste, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Für das daraus resultierende Anfechtungsrecht ist insofern auch nicht entscheidend, dass der Nutzer seinen Irrtum hätte erkennen können, wenn er sich die Seite nur gründlicher angesehen hätte. Entscheidend ist allein, dass er sich geirrt hat. Bei der Irrtumsanfechtung muss man allerdings beachten, dass der Anfechtungsgegner gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch hat. Dieser besteht jedoch nicht in der Höhe des im Vertrag vorgesehenen Entgeltes. Für eine mögliche Schadenersatzforderung wäre es allenfalls relevant, wenn im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages vor der Anfechtung Mahnkosten entstanden sind. Schließlich ist für die Irrtumsanfechtung wichtig, dass diese unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgt. Entscheidend ist hierbei der Moment, in dem man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, also beispielsweise beim Eintreffen der Rechnung. Die Anfechtung sollte man schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären, um den rechtzeitigen Zugang auch beweisen zu können. Widerrufsrecht Schließlich steht Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn man mit der Vertragsbestätigung, mindestens per E-Mail, eine ausführliche Widerrufsbelehrung erhalten hat. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen. Bekommt man die Belehrung nicht per Post oder E-Mail, gilt das Widerrufsrecht sogar unbegrenzt. Es reicht insbesondere nicht, wenn sich die Belehrung auf der fraglichen Seite befindet. Die Widerrufsfrist beginnt auch dann nicht, wenn die Belehrung inhaltliche Fehler aufweist. Ob das der Fall ist, sollte man gegebenenfalls durch einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale überprüfen lassen. Häufig wenden die Seitenbetreiber ein, das Widerrufsrecht sei vorzeitig erloschen, da mit der Dienstleistung bereits begonnen wurde. Das ist aber unzutreffend, wenn die Seite lediglich während der häufig eingeräumten „Testzeit“ genutzt wurde. Da der Vertrag erst danach beginnen soll, kann eine vorherige Nutzung nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechtes führen. Aber auch nach der Testzeit bewirkt die Nutzung des Angebotes nicht, dass dies zu einer dauerhaften Bindung führt und man für die gesamte Abo-Laufzeit zahlen muss. Mit dem fristgerechten Widerruf endet der Vertrag und es muss allenfalls die anteilige Abo-Gebühr gezahlt werden, die bis dahin angefallen ist. Inzwischen tauchen immer häufiger Fälle auf, bei denen die Betroffenen die erste Jahresrate aufgrund von Einschüchterungen gezahlt haben und nun aufgefordert werden, auch die zweite Jahresrate zu zahlen. Schließlich hätten sie durch die erste Zahlung den Vertrag anerkannt. Das ist rechtlich so allerdings nicht haltbar. In solchen Fällen hat man ohne vertragliche Grundlage gezahlt und kann sein Geld grundsätzlich zurückverlangen. Die Zahlung der zweiten Rate kann man aber in jedem Fall verweigern. Einschüchterung Rechtlich sieht es für die Seitenbetreiber also schlecht aus. Daher versuchen sie, die Betroffenen durch allerlei Drohungen einzuschüchtern. Viele lassen sich auch tatsächlich davon verunsichern, wenn sie hören, man werde ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt einschalten. Andere befürchten einen Schufa-Eintrag oder das Tätigwerden eines Gerichtsvollziehers. All diese Ängste sind jedoch unbegründet. Inkassounternehmen schicken keine breitschultrigen Männer ins Haus, schon gar nicht bei derart geringen Forderungen. Ein Gerichtsvollzieher kommt nicht einfach vorbei, weil jemand behauptet, er habe eine Forderung gegen einen anderen. Ein Gerichtsvollzieher wird nur dann aktiv, wenn ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist - das wäre entweder ein gerichtlicher Mahn- beziehungsweise Vollstreckungsbescheid oder aber ein rechtskräftiges Urteil. Und bei der Schufa können nur unbestrittene Forderungen eingetragen werden. Wenn man also der Forderung widerspricht und die Zahlung verweigert, erfolgt nach den Schufa-Regeln kein negativer Eintrag, worüber man sich bei Bedarf auch vergewissern kann [3]. Falls Sie betroffen sind, reagieren Sie einmal auf die Rechnung und ignorieren Sie alle weiteren Schreiben. Die Abzocker wissen sehr genau, auf welch wackligen Beinen ihre Forderung steht. Allerdings werden sie von dieser nicht ablassen, bloß weil man ihnen erklärt, dass man das auch weiß. Der Erfolg dieser Masche basiert einzig darauf, die rechtliche Unerfahrenheit vieler Verbraucher auszunutzen und sie so zur Zahlung zu bewegen. Ignoriert man alle weiteren Einschüchterungsversuche, verläuft die Angelegenheit in aller Regel im Sande. Tätig werden muss man nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Der kommt nicht vom Anbieter oder einem Inkassounternehmen, sondern von einem deutschen Gericht und wird auf dem Postweg zugestellt. Erhält man einen solchen, hat man zwei Wochen Zeit, um zu widersprechen, wobei man einen Anwalt hinzuziehen sollte. In diesem Falle müsste der Forderungssteller Klage erheben und seine Forderung begründen. Wenn man die hohe Zahl der Betroffenen in die Rechung einbezieht, lohnt es sich schlicht nicht, massenhaft gerichtliche Verfahren mit geringen Erfolgsaussichten anzustrengen. Der Erfolg dieser Projekte basiert lediglich darauf, dass ein gewisser Prozentsatz allein aus Unsicherheit doch zahlt. (uma) Ronny Jahn ist Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Literatur [1] Holger Bleich, Kürzere Speicherdauer für IP-Adressen, c't 6/07, S. 88 [2] AG München, Urteil vom 16. 01. 2007, Az. 161 C 23695/06 [3] Urs Mansmann, Unter Beobachtung, Bonitätsprüfung im Online-Shop, c't 16/05, S. 70 Seitenanfang -------------------------------------------------------------------------------- Widerspruch per Musterbrief Mit den nachfolgenden Musterbriefen können Sie unberechtigten Forderungen widersprechen. Sie sollten nur den Musterbrief verwenden und sich nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt zu weiteren Äußerungen hinreißen lassen, da Sie sich ansonsten Nachteile einhandeln können. Musterbrief 1 Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie den in Rechnung gestellten Dienst nicht genutzt haben. Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Ich habe mich auf [Internetseite] nicht angemeldet und habe auch niemanden beauftragt, sich in meinem Namen dort anzumelden. Daher besteht keinerlei Anspruchsgrundlage für die von Ihnen geltend gemachte Forderung. Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Musterbrief 2 Diese Vorlage hilft, wenn minderjährige Kinder sich bei einem kostenpflichtigen Dienst angemeldet haben. Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Mein/e [Tochter/Sohn] ist minderjährig. Selbst wenn [sie/er] sich also tatsächlich am [Datum] auf [Internetseite] angemeldet haben sollte, wäre ein Vertrag mit [ihm/ihr] wegen §§ 107, 108 BGB unwirksam, denn [meine/unsere] Einwilligung als gesetzliche Vertreter lag zu keinem Zeitpunkt vor. Auch § 110 BGB („Taschengeldparagraf“) hilft hier nicht weiter, da mein/e [Tochter/Sohn] noch keinerlei Leistungen bewirkt hat. Auch kann [meiner Tochter/ meinem Sohn] kein Vorwurf eines Betruges gemacht werden, da [er/sie] sich der mit der Anmeldung verbundenen Kosten nicht bewusst war. Aus den genannten Gründen werde ich den von Ihnen geforderten Betrag nicht zahlen. Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Musterbrief 3 Auch wenn Sie sich angemeldet und dabei eine gut getarnte Preisangabe übersehen haben, können Sie der Rechnung widersprechen. Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am [Datum] auf [Internetseite] angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Hierüber wurde ich erst durch Ihr Schreiben aufgeklärt. Aufgrund der unzureichenden Preisinformation auf Ihrer Seite fehlt es daher bereits an einem wirksamen Vertragsschluss zu den von Ihnen behaupteten Konditionen. Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige. Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB Gebrauch. Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen. Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten. Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Dieser Beitrag wurde am 31.07.2008 um 18:56 Uhr von moemmel editiert.
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02.08.2008, 18:27
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#29
Hallöchen,
der Freund meiner Tochter ist auf einer Internetseite namens Cocktails-rezepte.net reingefallen. Auch hier war der kostenpflichtige Dienst nicht zu erkennen. Die dürfte doch auch zu einer Abo-Falle gehören? Soll er darauf reagieren? LG Fratzi |
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11.08.2008, 10:18
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Beiträge: 1 |
#30
Hallo,
ich bin auch auf Magolino hereingefallen (habe mich über ein Werbebanner für ein Gutscheinmagazin angemeldet). Da ich zu blöd war, habe ich erst jetzt herausgefunden, dass das auch ein so genannter Internetabzocker ist (habe inzwischen leider auch bezahlt, weil ich mich von den Mahnungen einschüchtern ließ!!). Zum "Glück" ist es "nur" für 12 Monate und nicht für 24, wie ich es hier schon gelesen habe. Das mit der 14tägigen Widerrufsfrist habe ich auch übersehen, zumal ich zwischendurch auch noch im Urlaub war und die Frist somit längst abgelaufen war... Ich werde das ganze unter "Dumm gelaufen" ablegen und in Zukunft, wenn ich mal wieder auf ein Werbebanner klicken sollte, vorher das Internet durchsuchen und Infos sammeln. LG lizgiz |
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Es geht vielmehr darum, dass der Anbieter in etwas reinkommt. Und das wäre: er muss Dir beweisen, dass ein wirksamer Vertrag besteht.
Dazu bedarf es zum einen Deiner eindeutigen Willenserklärung.
Und es bedarf einer eindeutigen Preisauszeichnung (nicht nur in den AGB oder irgendwo versteckt auf der Webseite). Ansonsten gibt es keinen wirksamen Vertrag.
Was kann man machen, wenn man auf unseriöse Abofallen reingefallen ist?
http://board.protecus.de/t32372.htm
http://www.antispam.de/wiki/FAQ:_Verhalten_bei_%22Gratis%22-Abo-Abzocke
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