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Nachbarschaft24 vor Gericht gescheitert

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09.12.2009, 11:51
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Beiträge: 9
#136 Shit, hat jemand dann gestern Akte09 gesehen? Mir haben sie ja geschrieben, sie könnten sich damit nicht befassen, genauso wie SternTV:

Zitat

Sehr geehrte Frau *,

herzlichen Dank für Ihr Vertrauen in die journalistische Arbeit unserer Redaktion.

Sicherlich werden Sie sich vorstellen können, daß wir täglich eine Vielzahl von Briefen erhalten. Nur einiges davon können wir aufgreifen, denn unsere wöchentliche Sendezeit setzt unseren Möglichkeiten enge Grenzen. Daher müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß wir Ihren Vorschlag derzeit nicht in einen Sendebeitrag umsetzen können.

Auch müssen wir Sie darauf hinweisen, dass es uns aus juristischen Gründen nicht erlaubt ist, eine individuelle rechtliche Beratung zu geben.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt oder die für Ihren Wohnort zuständige öffentliche Rechtsauskunft oder Verbraucherzentrale.

Die entsprechenden Anschriften und Telefonnummern erfahren Sie bei der Auskunft bzw. im Internet.

Wir hoffen, Sie haben für unsere Entscheidung, die wir uns nicht leicht gemacht haben, Verständnis. Für die Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute und verbleiben

mit herzlichen Grüßen

Indre Luscikauskaite

i&u TV

-Redaktion stern TV-
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09.12.2009, 15:12
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Beiträge: 7
#137 hab es leider auch net gesehen wäre aber super wenn einer im internet nen link gefunden hat wo man es nochmal anschauen kann und den link dann postet
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09.12.2009, 20:23
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Beiträge: 6
#138 Hab grad in der Tagesschau einen interressanten Beitrag zum Thema gesehen, mit dem Vermerk auf einen Link. Da gehts zwar mehr um den Handel bei EBAY, aber wenn man sich das BGH-Urteil dazu mal durchliest, kann man das sicherlich auch ganz gut auf Nachbarschaft24 anwenden.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 250/2009


Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über


das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08

LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 - 12 O 12049/07

OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 - 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)

Karlsruhe, den 9. Dezember 2009

Anhang:

Auszugsweise Wiedergabe der angewandten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1. …

2. … bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.



§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) …

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,

6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder

7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.






§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) …

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.



§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. …

(2) …

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Zitat

Seitenanfang Seitenende
09.12.2009, 20:24
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Beiträge: 6
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16.12.2009, 15:52
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20.12.2009, 23:01
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Beiträge: 29
#141 danke Novia

ist ja mal wieder der Hammer... aber war klar... ich zahle weiterhin nicht...und ich schreibe auch dem Anwalt nicht... warte mal auf das ,was noch kommt:-) gruss Sonni
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27.12.2009, 17:36
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Beiträge: 6
#142 Auch von mir: Danke Novia

ein Grund mehr, nicht zu zahlen.
Wünsche allen hier einen guten Rutsch ins neue Jahr und endlich Ruhe vor Herrn RA Michalak.
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06.01.2010, 17:00
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Beiträge: 29
#143 Hallo.. gibts was neues.. hat schon jemand wieder Post bekommen nach dem Michalak Schreiben? gruss Sonja, Gutes Neues noch
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08.01.2010, 10:22
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Beiträge: 2
#144 Hi Leute ,
Wenn ich mir das hier so ansehe kann ich nur mit dem Kopf schütteln .
Diese ganze Panik und das Geschreibsel kommt Denen doch alles nur zu Gute .
Die wollen doch das Unruhe im Volk herrscht um so eher ist man bereit zu zahlen .
Ihr schreibt hier Seitenweise Texte , habt wohl nur Langeweile was ?
Ich habe die ganze Sache meinem Anwalt übergeben und als der die besagte Firma angeschrieben hat kam die Post mit dem Vermerk zurück .
Weggezogen !!!!
Alles geplatzt wie eine Seifenblase .
Alles Schwindel und Betrug .
Nochmals !! Zahlt nichts , aber auch nicht einen Cent .
Und reagiert auf nichts mehr .
Wer will Euch denn was ?
Die Gestapo gibt's schon lange nicht mehr .
Kopf hoch und lasst das neue Jahr gleich richtig anfangen .
LG Charles
__________
„Wir glauben Erfahrungen zu machen, aber die Erfahrungen machen uns.”
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17.01.2010, 21:26
Member

Beiträge: 12
#145

Zitat

Sonni1970 postete
Hallo.. gibts was neues.. hat schon jemand wieder Post bekommen nach dem Michalak Schreiben? gruss Sonja, Gutes Neues noch
Bis jetzt nichts mehr bekommen.
Hoffe auch auf nichts mehr :-)
Gezahlt habe ich nichts.

LG
engel
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18.01.2010, 21:22
Member

Beiträge: 29
#146 hi Engel62

danke... gut so ... zahl auch weiterhin nichts ;-)
Seitenanfang Seitenende
19.01.2010, 13:57
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Beiträge: 10
#147 Das Problem ist ja, dass diese Gauner die Ehrlichkeit der Bürger ausnutzen. Ein Großteil der Deutschen denkt nämlich, dass er alles bezahlen muss, sobald er eine Rechnung dafür bekommt.
Selbst wenn er sich darüber gar nicht bewusst war, dass er für eine solche Leistung Geld bezahlen soll.
Katja Günther ist eine dieser unseriösen Anwälte , die Mahnbescheide verschickt und hat damit im Jahr 2008 7 Millionen Euro verdient. Unfassbar!
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04.05.2010, 22:21
Member

Beiträge: 29
#148 hallo.. und gibt es was neues? bei mir nicht noch keine weitere Post...:-)
Seitenanfang Seitenende
15.07.2010, 19:07
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Beiträge: 10
#149 hey ihr lieben , ich hab auch erst mal nichts mehr gehört , habe aber heute ein einschreiben bekommen / inkasso .. mal sehen muss ich morgen abholen bei der post kann mir nichts anderes vorstellen als unsere freunde hier.. hat sonst noch wer was gehört? ich bin in der zwischenzeit umgezogen und hatte mich schon gefreut ev . endlich ruhe zu haben ... lg
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01.09.2010, 15:45
Member

Beiträge: 29
#150 hi Schattenfeuer.. und waren es unsere Freunde? bei mir ist immer noch nichts nachgekommen...:-)lg Sonni
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