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Spammer erwirkt einstweilige Verfügung gegen Blacklisting

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19.10.2007, 11:06
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Beiträge: 3306
#1 IP-Blacklisting zur Spam-Abwehr kann rechtswidrig sein (Heise)

Zitat

Dem Betreiber eines gewerblich genutzten Mailservers steht es nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu, die Annahme fremder E-Mails – etwa mittels einer DNS-Blacklist – zu unterbinden. Dies entschied das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 27. September 2007 (Az. 7 O 80/07). Es verurteilte einen Hosting-Provider dazu, die Mails eines Mitbewerbers aus Österreich selbst dann auszuliefern, wenn dieser unerwünschte E-Mail-Werbung versendet.

Klägerin des Verfahrens war ein Betreiber eines Affiliate-Systems aus Österreich, der zudem ein Online-Zahlungssystem sowie "Unterhaltungsangebote aller Art" offeriert. Der Beklagte, der ein kleines Providerunternehmen betreibt, hatte nach eigenen Angaben im Sommer 2007 über den Mailserver der Klägerin unerwünschte Werbung in Form einer gefälschten Rechnung bekommen. Daraufhin forderte er die Klägerin auf, dieses zukünftig zu unterbinden. Nachdem sich diese weigerte, sperrte der Beklagte via DNS-Blacklist den Empfang weiterer Mails vom Mailserver der Klägerin, da er diese als Störerin betrachtete. Diese Sperrung wollte die Klägerin per Abmahnung verbieten. Nachdem der Beklagte sich weigerte, den Eintrag zu entfernen, beantragte die Klägerin erfolgreich eine einstweilige Verfügung, die das Gericht nun mit dem vorliegenden Urteil bestätigte.
Die Urteilsbegründung:

Zitat

Nach Ansicht der Richter aus Lüneburg steht der Klägerin als Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus Wettbewerbsrecht zu. Dieser habe die Klägerin durch die Aufnahme der IP-Adresse des Mailservers vorsätzlich gezielt behindert. Die Sperrung des Mailservers käme einer Betriebsblockade gleich, da von der Klägerin und ihren Kunden keine E-Mails mehr angenommen würden. Dadurch würde der Mitbewerber in unerlaubter Weise "an seiner Entfaltung gehindert" mit dem subjektiven Ziel, ihn "zu beeinträchtigen oder zu verdrängen".
Sollte man bis jetzt noch nicht erschaudern, dann spätestens bei dem Hinweis bei Spam möge doch bitte jeder einzelne Betroffene eine Unterlassungserklärung erwirken. Und überhaupt sei Blacklisting nur in sehr begrenzen Ausnahmefällen zulässig z. B. bei Viren.

Nach diesem Urteil kann prinzipiell jeder Spammer der eine Wettbewerbsbehinderung nachweisen kann gegen Provider vorgehen die keinen Spam annehmen. Mal wieder eine selten weltfremde und dämliche Entscheidung deutscher Gerichte.
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