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BKA-Gesetzentwurf vom 11.07.2007 / geplante Online-Durchsuchung und Überwachung

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04.09.2007, 19:51
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Avatar Laserpointa

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#1 bezugnehmend auf das Thema:
http://board.protecus.de/t30929.htm#279280

der BKA-Gesetzentwurf vom 31. August 2007 der dem Chaos Computer Club anonym “zugespielt” wurde:
http://www.ccc.de/updates/2007/bkaterror

Original Download des folgenden Schriftstückes im PDF Format:
[Externer Link]Der Entwurf des BKA-Gesetzes in der Version vom 11.07.2007 (6,5 MB, PDF)
http://www.ccc.de/lobbying/papers/terrorlaws/20070711-BKATERROR.pdf

Zitat

1
Stand: 11. Juli 2007
V o r b l a t t
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
durch das Bundeskriminalamt
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt.
B.Lösung
Das Bundeskriminalamt erhält in bestimmten Fallgruppen die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie entsprechende Befugnisse.
C.Alternativen
Keine.
0. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
2. Vollzugsaufwand
Die Mehrkosten lassen sich derzeit im Einzelnen noch nicht beziffern. Sie werden aus den vorhandenen Ansätzen des Einzelplans 06 gedeckt.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es entstehen neue Bürokratiekosten.
1. Unternehmen
1

2
Mit der Einführung der Vorschrift der §§ 201 und 20m des Entwurfs werden für den Anbieter von Telekommunikationsdiensten neue Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen geschaffen. Durch den Aufwand für Erfüllung dieser Pflichten entstehen Bürokratiekosten. Die Höhe ist derzeit nicht abschätzbar.
2. Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen.
3. Verwaltung
Im Falle entsprechender Maßnahmen können für das Bundeskriminalamt aufgrund der jeweiligen Entschädigungsregelungen Bürokratiekosten entstehen, deren Höhe sich jedoch derzeit nicht beziffern lässt.
Diese Bürokratiekosten sind im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vermeidbar und geboten.
2

3
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch
das Bundeskriminalamt
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:
"§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus".
b) Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:
"Unterabschnitt 3a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a Allgemeine Befugnisse
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§20f Vorladung
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus
Wohnungen
§ 20I Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j Rasterfahndung
§ 20k Heimlicher Zugriff auf informationstechnische Systeme
§ 20I Überwachung der Telekommunikation
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkendgeräten
§ 20o Platzverweisung
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4
§ 20p Gewahrsam
§ 20q Durchsuchung von Personen
§ 20r Durchsuchung von Sachen
§ 20s Sicherstellung
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v Schutz des Kembereichs privater Lebensgestaltung
§ 20w Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
§20x Benachrichtigung
§ 20y Übermittlung an das Bundeskriminalamt"
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
"§4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des interna
tionalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen
1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht festgestellt werden kann oder
3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.
Es kann im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet Und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
(2) Die Befugnisse anderer Polizeibehörden der Länder und des Bundes bei Gefahr
im Verzuge bleiben unberührt. Die Landeskriminalämter und, soweit zuständig,
anderen Polizeibehörden des Bundes sind zu benachrichtigen, wenn das Bun-
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deskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.
(3) Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder unterstützen das Bundeskriminalamt im Wege der Amtshilfe."
3. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme innerhalb einer Wohnung zu Unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt."
4. Nach Unterabschnitt 3 werden folgender Unterabschnitt 3a sowie die §§ 20a bis 20y ein
gefügt:
"Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§20a Allgemeine Befugnisse
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1
Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamts besonders regelt. §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
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(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.
§20b Erhebung personenbezogener Daten
(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Zur Verhütung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. die Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a) von der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat,
b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder
c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
(Kontakt- und Begleitperson) und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§20c Befragung und Auskunftspflicht
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe machen
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kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, und Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die entsprechend den §§17 und 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
§20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1,2,4 und 5 des Bundespolizeigesetzes die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
a) dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder
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b) sich dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und die Feststellung der Identität auf Grund auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
§20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen.
(2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
§20f Vorladung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen,
wenn
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1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§20g Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mit
teln nach Absatz 2 erheben über
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. die Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird oder
3. eine Kontakt- oder Begleitperson,
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise,
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden oder
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b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,
4. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskriminalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson) und
5. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 nur durch das Gericht getroffen werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und
2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
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Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Unterabschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend.
§ 20h
Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel
in oder aus Wohnungen
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen
a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder [BMI: "oder" müsste zumindest nach links ausgerückt werden bis auf die Höhe der Ziffern]
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Maßnahme ist auch Über eine Kontakt- oder Begleitperson zur Abwehr einer gegenwärtigen und dringenden Gefahr für die in Satz 1 genannten Rechtsgüter zulässig.
Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
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1. sich eine der in Absatz 1 genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung einer in Absatz 1 genannten Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
BMI- Alternatiworschiag für Abs. 1 und 2
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Be-
stand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und auf-
zeichnen sowie
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er
schwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Maßnahme ist
auch gegenüber einer Kontakt- oder Begleitperson zur Abwehr einer gegenwär
tigen und dringenden Gefahr für die in Satz 1 genannten Rechtsgüter zulässig.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten
1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
2. bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird,
Zur Abwehr einer gegenwärtigen und dringenden Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ist die Maßnahme ist auch gegenüber einer Kontakt- oder Begleitperson zulässig.
(3) Die Maßnahme darf nur in der Wohnung der in Absatz 2 genannten Personen
durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
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1. sich eine der in Absatz 1 genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung einer in Absatz 1 genannten Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1. soweit möglich, der Namen und Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in Absatz 1 und in § 20v Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
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§20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person und das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten o-der eingesetzten Kraftfahrzeuges, in einer Datei zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden des Bundes und der Länder Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung).
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.
§20j
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Rasterfahndung
Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. Von den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.
Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.
Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamts o-der seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes
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oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
§20k Heimlicher [/Verdeckter] Zugriff auf informationstechnische Systeme
(1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen durch den automati
sierten Einsatz technischer Mittel aus informationstechnischen Systemen Daten
erheben, soweit die Abwehr der dringenden Gefahr oder die Verhütung von Straf
taten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 auf andere Weise aussichtslos ist oder wesent
lich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich richten gegen:
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen,
2. eine Person, die für den Verantwortlichen bestimmte oder von diesem herrührende Informationen entgegennimmt oder weitergibt, oder
3. eine Person, deren informationstechnisches System ein Verantwortlicher nutzt.
Die Maßnahme darfauch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes
kriminalamtes oder seines Vertreter durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskrimi
nalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtli
che Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht bin
nen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
[(2a) Bei der Maßnahme darf das Bundeskriminalamt nur Suchbegriffe verwenden, die die zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr bestimmt und geeignet sind.]
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
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2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Sys
tems, auf das zugegriffen werden soll,
[2a. die Suchbegriffe und
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme.
[Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 und § 20v Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. ]]]
§ 20I Überwachung der Telekommunikation
Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand o-der die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird,
3. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte öder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
4. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei
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Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese aliein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 und § 20v Abs. 3 unter Berücksichtigung der gewonnen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(4) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96
Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu 1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
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Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird,
3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg durch den Diensteanbieter zu übermitteln.
§ 20I Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von § 20I Abs. 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 20I durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2. den Standort eines Mobilfunkendgerätes
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ermitteln.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 20I Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kärtennummer unverzüglich mitzuteilen.
§20o Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§20p Gewahrsam
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies un-
erlässlich ist,
1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.
(2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundespoli
zeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort
genanten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.
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§20q Durchsuchung von Personen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen,
3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen Werden sollen oder
5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist,
und die Durchsuchung aufgrund auf die zu durchsuchende Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
(2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20r Durchsuchung von Sachen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. . sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,
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2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet die sichergestellt werden darf,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß §4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder
6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung aufgrund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
(2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20s Sicherstellung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann um

a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
§20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
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(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder nach § 20n in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.
(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annähme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten Werden.
(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
(1) Maßnahmen nach §§ 20h, 20k bis 20I, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1,2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraus-
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sichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Inhalte erfasst werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in den angeordneten Maßnahmen genannten Gefahren und Straftaten haben, ohne dass ü-ber ihren Inhalt das Zeugnis nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung verweigert werden könnte.
§20v Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Eine Maßnahme nach § 20h darf nur angeordnet [und durchgeführt] werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen
zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem
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Kembereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht prüft, inwieweit eine Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung vorliegt und entscheidet insoweit über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten. Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
[[[(2) Eine Maßnahme nach § 20k darf nur unter Verwendung von Suchbegriffen angeordnet werden, die nicht zur Erfassung von Inhalten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung führen.]]]
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 20I allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
(4) Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 20k und § 20I neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(5) Erkenntnisse aus dem Kembereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach §§ 20 h, 20k oder 20I erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. [Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. / Die Dokumentation darf ausschließlich zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person und mit ihrer Einwilligung verwendet werden.] Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
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§20w Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
(1) Für Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Das Bundeskriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten verwenden,

1. zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 oder
2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 5 und 6 erforderlich ist.
(5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen perso
nenbezogenen Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an
sonstige öffentliche Stellen übermitteln,
1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, im Falle einer Maßnahme nach §§ 20h und 20k nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder,
2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn die Daten zu diesem Zweck auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen.
An die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder dürfen die Daten nur für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist[, sowie nach Maßgabe dieser Vorschrift] übermittelt werden.
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Die Übermittlung der durch eine Maßnahme nach §§ 20h und 20k erhobenen Daten an die Nachrichtendienste ist unzulässig.
Sind die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt, zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren. Eine Löschung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind. § 20v Abs. 5 bleibt unberührt.
§20x Benachrichtigung
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Über eine Maßnahme nach §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Falle
1. des § 20j die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
[[[2.des§20k ]]]
3. des § 20I die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.des § 20h
a) die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
5. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
6. des § 20m die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
7. des § 20n die Zielperson,
8. des § § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5

a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
9. des § 20i die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet
worden sind,
zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrich-
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tigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3, und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist. Wenn Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt Wird, erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrenrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Fall des § 20h beträgt die Frist sechs Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Fall des § 20h jedoch nicht länger als sechs Monate. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
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§20y Übermittlung an das Bundeskriminalamt
öffentliche Stellen können von sich aus dem Bundeskriminalamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Informationen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst und des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst bleiben unberührt.
In § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "§44 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes" durch die Angabe "§ 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes" ersetzt.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Kontakt- oder Begleitpersonen."
In § 38 wird nach der Angabe "der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)", die Angabe "des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)," eingefügt.
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Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz, vom ... (BGBl....), wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 wird nach der Angabe "oder des Militärischen Abschirmdienstes" die Angabe "o-der des Bundeskriminalamtes in Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des Internationalen Terrorismus" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In § 110 Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes" die Angabe ",§ 20j des Bundeskriminalamtgesetzes" eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Telekornmunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136, 3149), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort "sowie" gestrichen sowie in Buchstabe die Worte "im Landesrecht" durch die Worte " in den § 20j des Bundeskriminalamtsgesetzes sowie" ersetzt und folgender neuer Buchstabe e eingefügt: ,,e) im Landesrecht".
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Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
Erster Teil: Allgemeines
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a des Grundgesetzes (GG) hat der Bund die ausschließliche Ge-setzgebuhgskompetenz für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Der Entwurf dient der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Durch die mit diesem Entwurf vorgesehenen Ergänzungen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) wird die Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus optimiert und verbessert. Das Bundeskriminalamt (BKA) erhält für die Terrorismusbekämpfung erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie entsprechende Befugnisse. Es wird somit - ebenso wie es allgemein bei den Landespolizeibehörden bereits der Fall Ist - in diesem Bereich sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Damit können künfitg praktische Hindernisse in der Aufspaltung der Kompetenz zwischen dem Bund und den Ländern gerade in Fällen hoher terroristischer Bedrohung, die oftmals sehr zeitnahes Handeln erfordert, vermieden werden.
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Der Entwurf enthält die notwendigen Ergänzungen des BKAG, die erforderlich sind, um dem BKA die Aufgabe und Befugnisse zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus zu geben. Das BKA erhält neben der Aufgabe der Abwehr konkreter Gefahren die Möglichkeit, die Aufgabe der Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten wahrzunehmen. Das BKA erhält ein Selbsteintrittsrecht, das die grundsätzliche und primäre Zuständigkeit der Länder für die Gefahrenabwehr im Übrigen wahrt. Zur effektiven Wahrnehmung seiner Aufgabe werden dem BKA entsprechende Befugnisse verliehen. Diese Befugnisse orientieren sich weitgehend an den Befugnissen der Bundespolizei und den Polizeien der Länder im Bereich der Gefahrenabwehr und berücksichtigen dabei die jüngste verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Es ist
jedoch zu beachten, dass die Befugnisse nicht allgemein zu Gefahrenabwehr, sondern nur zur
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Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 4a Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit in diesem Zusammenhang (vgl. § 20a Abs. 2 des Entwurfs) genutzt werden dürfen.
Neben den polizeilichen Standardbefugnissen werden dem BKA besondere Mittel der Datenerhebung sowie die Möglichkeit der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung und der Rasterfahndung zur Verfügung gestellt. Auch erhält das BKA durch den Entwurf Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation, zur Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten sowie zum Einsatz von technischen Mitteln zur Identifizierung und Lokalisation von Mobilfunkendgeräten, die auch bereits in etlichen Polizeigesetzen der Länder vorgesehen sind. Ebenfalls enthalten ist eine Befugnis zur Wohnraumüberwachung. Der Entwurf beachtet dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und zu den Fragen der Kennzeichnung, Verwendung und Löschung personenbezogener Daten sowie der Benachrichtigung.
Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zudem im Rahmen des Einsatzes technischer Mittel zur Eigensicherung eine Regelung zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung geschaffen, soweit es sich um eine Maßnahme innerhalb von Wohnungen handelt.
Der Entwurf enthält ferner notwendige Anpassungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sowie eine redaktionelle Anpassung des BKAG.
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften beruht auf Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a GG.
D. Finanzielle Auswirkung
Die Mehrkosten lassen sich im Einzelnen derzeit noch nicht beziffern. Sie werden sich auf insgesamt rund 400.000 Euro belaufen. Mehrkosten werden aus den vorhandenen Ansätzen des Einzelplans 06 gedeckt.
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E. Sonstige Kosten
Die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes wird keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.
F. Bürokratiekosten
Es entstehen neue Bürokratiekosten.
1. Unternehmen
Mit der Einführung der Vorschrift der §§ 20I und 20m des Entwurfs werden für den Anbieter von Telekommunikationsdiensten neue Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen geschaffen. Durch den Aufwand für Erfüllung dieser Pflichten entstehen Bürokratiekosten. Die Höhe ist derzeit nicht abschätzbar.
2. Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen.
3. Verwaltung
Im Falle entsprechender Maßnahmen können für das Bundeskriminalamt aufgrund der jeweiligen Entschädigungsregelungen Bürokratiekosten entstehen, deren Höhe sich jedoch derzeit nicht beziffern lässt.
Diese Bürokratiekosten sind im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht vermeidbar und geboten.
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGIeiG) und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen betreffen Frauen wie Männer unmittelbar. Die Maßnahmen haben jedoch gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGIeiG geschlechtergerecht formuliert.
Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften
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Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 4a BKAG)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 hat das BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Während Absatz 1 Satz 1 bereits, dem üblichen Sprachgebrauch des Polizeirechts entsprechend, die Abwehr der konkreten Gefahr erfasst, nennt Satz 2 darüber hinaus noch die Aufgabe der Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Gefahrenabwehraufgabe ist, dass eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht festgestellt werden kann oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Eine länderübergreifende Gefahr liegt vor, wenn durch eine mögliche Gefahr mehr als ein Land betroffen wäre oder wenn durch die terroristische Gefahr der Bestand oder die Sicherheit des Staates bedroht sind. Die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde ist dann nicht feststellbar, wenn die Betroffenheit eines bestimmten Landes durch sachliche Anhaltspunkte im Hinblick auf mögliche Gefahren des internationalen Terrorismus noch nicht bestimmbar ist. Ein Übernahmeersuchen einer obersten Landesbehörde kann sich ausdrücklich oder auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Voraussetzung für die Zuständigkeit des BKA ist es, dass zumindest eine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Das BKA kann im Rahmen seiner Aufgabe auch Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 verhüten. Die zu verhütenden Straftaten weisen entsprechend § 129a Abs. 2 StGB eine terroristische Zielrichtung auf und müssen dazu bestimmt sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, staatliche Güter oder Interessen oder eine internationale Organisation erheblich zu beeinträchtigen. Oftmals kann eine solche Gefahr von einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung ausgehen. Erfasst wird darüber hinaus jedoch auch die Einzelperson, die sich anschickt, eine derartige terroristische Straftat zu begehen. Da sich die Aufgabe des BKA
nur auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus bezieht, beschränkt sie sich
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auf die Verhütung von entsprechenden Straftaten, die in Deutschland begangen werden sollen und einen internationalen Bezug aufweisen oder bei deren Begehung im Ausland ein Deutschlandbezug gegeben ist. Auch bei lediglich in Deutschland tätigen Gruppen können diese Voraussetzungen durch Einbindung in international propagierte ideologische Strömungen, etwa eines weltweiten "Jlhad", erfüllt sein.
Nach Absatz 1 Satz 1 wehrt das BKA neben der Verhütung der in Satz 2 genannten Straftaten auch die konkreten Gefahren im Rahmen seiner Aufgabe ab. Dabei unterscheidet die Aufgabennorm zwischen der Abwehr konkreter Gefahren und der Verhütung von Straftaten unterscheidet. Rückschlüsse durch diese Unterscheidung auf bereits bestehende Befugnisse des BKA, die an die Begriffe "Verhütung von Straftaten", vgl. etwa § 1 Abs. 3 Und § 2 Abs. 1 BKAG, "Gefahrenabwehr", vgl. etwa § 2 Abs. 4 BKAG, und "Abwehr von Gefahren", vgl. etwa § 6 Abs. 2 BKAG, anknüpfen, sind nicht beabsichtigt. Insoweit soll es bei dem bestehenden Regelungssystem und den bisherigen Befugnissen des BKA verbleiben.
Die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 ist in das Ermessen des BKA gestellt. Die primären Zuständigkeiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder treten erst dann hinter die Zuständigkeit des BKA zurück, wenn das BKA bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Hinblick auf einen bestimmten Lebenssachverhalt von seinem Entschließungsermessen Gebrauch macht. Wann das BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus wahrnimmt, entzieht sich dabei einer starren Regelung etwa anhand von Regelbeispielen oder typischen Fällen. Die Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte gebietet es, hier keine weiteren Festlegungen zu treffen. Letztlich wird das BKA in seine Entschließung über das "Ob" seiner Aufgabenwahrnehmung auch die Frage der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen mit einfließen lassen. Diese Entscheidung ist daher stark einzelfallabhängig.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass die Befugnisse anderer Polizeibehörden der Länder und des Bundes bei Gefahr im Verzug unberührt bleiben, wenn das BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus wahrnimmt. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein rechtzeitiges Handeln des BKA nicht mehr möglich ist und wenn ohne ein Handeln der an sich nicht (mehr) zuständigen Polizeibehörde der drohende Schaden tatsächlich eintreten würde. Folgendes Beispiel mag dies verdeutlichen: Das BKA erhält aus dem Ausland einen Hinweis, dass
zwei Personen nach Deutschland eingereist sind und einen terroristischen Anschlag planen. Der
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#2 Teil 2

Zitat

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Ort des geplanten Anschlags ist ebenso unbekannt wie der derzeitige Aufenthalt der beiden Personen. Bekannt ist lediglich die Rufnummer einer Mobilfunkkarte, das eine der Personen bei sich führt. Das BKA nimmt in diesem Fall die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach § 4a wahr. Es erhebt die Standortdaten zu der betreffenden Rufnummer und stellt so den Aufenthaltsort der Personen fest. Gleichzeitig beginnen die beiden Personen bereits mit der Ausführung des Anschlags und präparieren den Zünder eines Sprengsatzes, der in einem Bahnhofsschließfach detonieren soll. Sie werden zufällig von Beamten der Bundespolizei entdeckt und können von diesen sogleich überwältigt werden.
Nach Absatz 2 Satz 2 sind die Landeskriminalämter und die, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes zu benachrichtigen. Die Regelung orientiert sich an dem bewährten Verfahren nach § 4 Abs. 3 BKAG im Bereich der Strafverfolgung. In dem sogenannten Übernahmefernschreiben legt das BKA zudem Art und Umfang des Lebenssachverhaltes fest, für den das BKA die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnimmt.
Entfallen die zunächst bestehenden Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung des BKA nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gibt das BKA nach Absatz 2 Satz 3 die Wahrnehmung der Aufgabe wieder an die dann zuständige Landesbehörde ab, es sei denn, es liegt ein Fall von § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Und 3 vor. In diesen Fällen einer länderübergreifenden Gefahr oder dem Übernahmeersuchen eines Landes ist ein Handeln des BKA gleichwohl geboten.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 unterstützen die örtlich zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder das BKA im Wege der Amtshilfe, wobei sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetz (GG) und § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergibt und hier lediglich aus Gründen der Klarstellung geregelt ist. Voraussetzung, Grenzen und Durchführung der Amtshilfe richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein Weisungsrecht des BKA besteht nicht. Hat beispielsweise das BKA aufgrund eines ausländischen Hinweises auf einen bevorstehenden Anschlag die Standortdaten zu einer Rufnummer einer Mobilfunkkarte erhoben und dadurch den Aufenthaltsort einer Person festgestellt, kann es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VwVfG die Landespolizeibehörde vor Ort um die Durchführung einer Observation ersuchen und hierfür entsprechende Anweisungen erteilen, wobei die Durchführung der Observation nach § 7 Abs. 2 VwVfG in der Verantwortlichkeit der ersuchten Behörde liegt.
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Zu Nummer 3 (§ 16 Abs. 1a BKAG)
Eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme im Rahmen einer Eigensicherungsmaßnahme des BKA dient ausschließlich dem Schutz der beauftragten Personen und soll die Möglichkeit einer umgehenden Reaktion von außen ("Rettungsversuch") eröffnen. Es handelt sich damit im Unterschied zu einer akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO nicht um ein Ermittlungsinstrument zur Informationserhebung im Strafverfahren. Wesentlich erscheint zunächst, dass beim Einsatz beauftragter Personen in Wohnungen diese erheblichen Einfluss auf den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs nehmen kann und nehmen wird. So ist im Regelfall davon auszugehen, dass in derartigen Gesprächen nicht der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen wird. Daher ist es gerechtfertigt, bei der Anordnung der Wohnraumüberwachung zur Eigensicherung von einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage von ermittelten Tatsachen über die näheren Umstände der zu betretenden Wohnung abzusehen.
Absatz 1a Satz 1 regelt, dass die Maßnahme innerhalb von Wohnungen zu unterbrechen ist, wenn in der Wohnung absolut geschützte Kernbereiche der privaten Lebensgestaltung betroffen sind. Mit dem Zusatz "sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist" wird verdeutlicht, dass die Unterbrechung situationsangepässt und -angemessen erfolgen soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die beauftragte Person keine Gefährdung ihrer Legende eingehen muss. Während eines etwaigen Rückzugs der beauftragten Person sind weiterhin Aufzeichnungen über die Vorgänge in der Wohnung zulässig. Satz 2 ordnet allerdings an, dass Aufzeichnungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, unverzüglich zu löschen sind. Was zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählt, ist in enger Auslegung unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Wohnraumüberwachungsentscheidung vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 - zu ermitteln. Ob ein Sachverhalt dem Kembereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist letztlich nicht abschließend definierbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedenfalls Äußerungen mit konkretem Bezug zu bevorstehenden oder bereits begangenen Straftaten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Dies kann Gespräche mit Bezug zur beauftragten Person einschließen, da mit einer Überprüfung und der damit verbundenen Gefahr der Enttarnung der beauftragten Person für diese eine Gefährdung von Leib und Leben einhergehen kann. Sätze 3 bis 6 regeln den Umgang mit kernbe-reichsrelevanten Inhalten.
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40 Zu Nummer 4 (neuer Unterabschnitt 3a)
Der neue Unterabschnitt 3a regelt die einzelnen Befugnisse des BKA zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1. Die Regelungen orientieren sich dabei weitgehend an dem Bundespolizeigesetz (BPolG) und den Polizeigesetzen der Länder. Die bereits im BKAG zum Teil enthalten Befugnisse, wie etwa die §§21 ff, bleiben unverändert. Die neuen Regelungen bewirken keinerlei Änderungen der bereits bestehenden Befugnisse des BKA.
Zu § 20a BKAG (Allgemeine Befugnisse)
§ 20a ist die grundlegende Befugnisklausel des Gesetzentwurfs. Sie lehnt sich dabei an die bestehenden Generalklauseln des BPolG und der Polizeigesetze der Länder an. Die Vorschrift enthält in Absatz 1 die Generalklausel, die Absatz 2 durch eine Legaldefinition der Gefahr im Sinne des neuen Unterabschnitts 3a ergänzt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Generalklausel, die es dem BKA ermöglicht, zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr des internationalen Terrorismus abzuwehren. Eine solche Generalklausel ist in allen Polizeigesetzen enthalten und angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Gefahrensachverhalte auch im Bereich des internationalen Terrorismus unverzichtbar. Die Regelung des § 20a Abs. 1 ist dabei gegenüber den in § 20b bis 20t geregelten Befugnissen des BKA subsidiär. Auf sie darf nur zurückgegriffen werden, soweit keine besonderen Befugnisse bestehen. Satz 2 verweist auf §§ 15 bis 20 BPolG. Für die Ausübung der Befugnisse des BKA zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gelten danach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Regeln des Ermessens und der Wahl der Mittel sowie die Vorschriften über den Handlungs- und Zustandsstörer und über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.
Nach Absatz 2 ist unter Gefahr im Sinne des neuen Unterabschnitts eine im Einzelfall bestehende Gefahr, das heißt nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis des Polizeirechts eine konkrete Gefahr zu verstehen. Dabei weist die Legaldefinition eine Besonderheit auf, die dadurch bedingt ist, dass das BKA nur in einem eng umrissenen Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird.
Anders als im Polizeirecht der Länder, nach dem den Polizeien der Länder generell die Aufgabe
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zukommt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit insgesamt abzuwehren, obliegt dem BKA nur die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Dies sind nach § 20a Abs. 2 Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2. Es muss sich bei der Gefahr mithin um eine Sachlage handeln, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit durch die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.
Nicht gesondert wird der Begriff der "Störung" erwähnt, weil die Gefahr als Oberbegriff grundsätzlich auch die Störung umfasst. Hat sich das Geschehen zu einem Schaden entwickelt, geht nach herkömmlichem Begriffsverständnis die Aufgabe der Gefahrenabwehr dahin, die bereits eingetretenen Störungen zu beseitigen, sofern die Rechtsgutsverletzung fortdauert oder die Gefahr besteht, dass der eingetretene Zustand zur Quelle weiterer Schädigungen wird. Zu beachten ist aber hier, dass das BKA nur in einem eng umgrenzten Bereich der Gefahrenabwehr, dem internationalen Terrorismus, tätig wird. Lag ein Fall des § 4a Abs. 1 Nr. 2 vor, würde durch Realisierung der Gefahr, das heißt Eintritt der Störung, in der Folge regelmäßig ohnehin die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde erkennbar, so dass nach § 4a Abs. 2 Satz 3 das BKA die Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenabwehr an die zuständige Landespolizeibehörde abgegeben wird. Aber auch in den übrigen Fällen wird das BKA im Rahmen seines Ermessens prüfen, ob die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne einer Störungsbeseitigung nicht effektiver durch eine Landespolizeibehörde wahrzunehmen und daher von ihm abzugeben ist. Im übrigen gilt folgendes: Ist eine Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 beendet und erwächst aus ihr auch sonst keine weitere Gefahr oder kein fortdauernder Schaden für die öffentliche Sicherheit, kommt nur eine Tätigkeit des BKA im Rahmen der Strafverfolgung in Betracht.
Zu § 20b BKAG (Erhebung personenbezogener Daten)
§ 20b ist die Grundnorm für die Erhebung personenbezogener Daten durch das BKA im Bereich der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1. Die Regelung gilt nicht für Erhebung personenbezogener Daten des BKA, die in den Bestimmungen des Unterabschnitts 3a besonders geregelt sind.
Zu Absatz 1
Die Regelung ermöglicht es dem BKA, personenbezogene Daten zu erheben, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck können personen-
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bezogene Daten auch von unbeteiligten Personen erhoben werden. So kann es etwa geboten sein, auch Daten über Hinweisgeber, Zeugen oder Opfer zu erheben. Erheben ist das zielgerichtete Beschaffen von personenbezogenen Daten über den Betroffenen (vgl. § 3 Abs. 3 BDSG).
Zu Absatz 2
Absatz 2 betrifft die Datenerhebung durch das BKA zur Verhütung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2. Diese Befugnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es um Sachverhalte geht, die sich zum einen noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, zum anderen aber auf Grund einer Prognose den Eintritt eines schädigenden Ereignisses durch die Begehung einer Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 möglich erscheinen lassen. Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte Betroffener verbunden sind, kommen wegen des präventiven Charakters nur in eng umgrenzten Fällen in Betracht. Datenerhebungen zur Verhinderung einer konkreten Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 unterliegen dagegen als Unterfall der schon von Absatz 1 umfassten Abwehr einer Gefahr nicht den einschränkenden Voraussetzungen des Absatzes 2. Durch die Regelungen der Nummern 1 und 2 wird der Personenkreis, über den personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten erhoben werden dürfen, abschließend definiert. Dabei wird sowohl für Nummer 1 wie auch Nummer 2 vorausgesetzt, dass Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 verhütet werden sollen. Die Beschränkung auf diese Straftaten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuständigkeit des BKA auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus begrenzt ist.
Nummer 1 erlaubt die Erhebung personenbezogener Daten über eine Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die Absicht hat, Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 zu begehen, die vorhandenen Tatsachen sich jedoch noch nicht zur Annahme einer Gefahr
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verdichtet haben. Ferner müssen die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zu erhebenden personenbezogenen Daten für die Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind.
Nach Nummer 2 können auch personenbezogene Daten über Personen erhoben werden, die als Kontakt- oder Begleitperson mit einer in Nummer 1 genannten Person in Verbindung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass die Definition der Kontakt- und Begleitperson klar erkennen lassen müsse, welche Personen hiervon erfasst sein sollen. In seiner Entscheidung vom 25. April 2001 -1 BvR 1104/92 - Rdnr. 54 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Begriff der Kontakt- und Begleitpersonen restriktiv auszulegen sei. Vorausgesetzt werden konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug, insbesondere für eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der zu verhütenden Straftaten. Durch die Qualifizierung der Beziehung zur Hauptperson wird dem Rechnung getragen. Flüchtige Kontakte werden somit ausgeschlossen. Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen derartigen Kontakt handelt und die Verhütung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 ohne die Erhebung der personenbezogenen Daten aussichtslos oder wesentlich erschwert Wäre.
Zu Absatz 3
Die Form der Datenerhebung sowie Hinweispflichten bei der Datenerhebung bestimmen sich nach § 21 Abs. 3 und 4 BPolG, der entsprechend anzuwenden ist.
Zu § 20c (Befragung und Auskunftspflicht}
Die Vorschrift regelt die Datenerhebung durch Befragung und korrespondierend hierzu eine Auskunftspflicht des Betroffenen, die nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen ein Auskunftsverlangen gegenüber jedermann auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr erlaubt.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält in Satz 1 eine Befugnis des BKA zur Befragung von Personen nach Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 sachdienlich sind. Sie ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem BKA nach § 4 Abs. 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Voraussetzung ist damit, dass Tatsachen den Schluss zulassen, dass die Person Kenntnis über einen
Sachverhalt oder Personen hat, die für das BKA zur Aufgabenerfüilung erforderlich sind. Eine
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ungezielte Befragung ohne konkreten Anlass oder eine allgemeine Ausforschung ist nach der Vorschrift nicht zulässig.
Nach Satz 2 kann der Betroffene für die Dauer der Befragung angehalten werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Freiheitsentziehung nach Artikel 104 GG, sondern nur um eine kurzzeitige Freiheitsbeschränkung. Der Betroffene kann aufgrund dieser Vorschrift nicht gegen seinen Willen festgehalten werden, selbst Wenn eine Auskunftspflicht nach Absatz 2 besteht. Es kann allerdings eine Vorladung nach § 20f in Betracht kommen.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt den Umfang der Auskunftspflicht zur Person. Eine weitergehende Auskunftspflicht auch zur Sache besteht nur für die in Satz 2 genannten Personen und nur soweit die Auskunft zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Dabei handelt es sich um die nach den §§ 17 und 18 BPolG Verantwortlichen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BPolG die dort genannten Personen. Andere Personen sind nur auskunftspflichtig, wenn sie aufgrund gesetzlicher Handlungspflichten, wie etwa Garantenstellung, Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB oder unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, gesetzlich verpflichtet sind, zur Beseitigung der Gefahr beizutragen. Die Auskunftspflicht zur Sache ist in diesen Fällen auf die Angaben beschränkt, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Macht der Betroffenen keine Angaben zur Sache, so ist er nach Satz 1 gleichwohl verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Verweigert der Betroffene die Auskunft seiner Personalien, verhält er sich ordnungswidrig nach § 111 Abs. 1 des Gesetzes Über Ordnungswidrigkeiten.
Zu Absatz 3
Nach Satz 1 sind die in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegten Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte auch bei einer Befragung durch das BKA zu beachten. Dies gilt jedoch nach Satz 2 nicht, wenn die Auskunft zur Abwehr der Gefahr für die genannten hochrangigen Rechtsgüter erforderlich ist, da hier die Güterabwägung dazu führt, dass die Privilegierung aus den §§ 52 bis 55 StPO gegenüber der Abwehr einer Gefahr in diesen Fällen zurücktritt. Nach Satz 3 unterliegen diese Auskünfte der nach Satz 2 begründeten Zweckbindung, so dass sichergestellt ist, dass die Auskunft nur zur Abwehr der Gefahr für die genannten hochrangigen Rechtsgüter verwendet werden kann. Eine Verwendung zu repressiven Zwecken, etwa
zur Strafverfolgung, ist unzulässig.
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Zu Absatz 4
Der Hinweis auf § 136a StPO stellt klar, dass auch im Rahmen der Befragung durch das BKA Vernehmungsmethoden untersagt sind, die einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen. Als Zwangsmittel kommt nur Zwangsgeld nach § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Betracht. Unmittelbarer Zwang nach § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Zu 20d BKAG-E (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen)
§ 20d ermöglicht die Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen, die vielfach Voraussetzung dafür ist, dass weitere Mäßnahmen durch das BKA getroffen werden können.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter eine die Maßnahme zulässig ist.
Nummer 1 setzt eine Gefahr im Sinne von § 20a Abs. 2 voraus.
Mit Nummer 2 kann das BKA die Identität einer Person feststellen, wenn sich die Person, deren Identität festgestellt werden soll, an einem Ort aufhält, an dem nach polizeilichen Erkenntnisse Straftaten im Sinne Von § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder sich dort Personen ohne erforderliche Aufenthaltstitel treffen. Durch den Buchstaben a werden Orte erfasst, die nach polizeilichen Erkenntnissen typischerweise von potentiellen Tätern besucht werden. Buchstabe b setzt voraus, dass sich dort Personen ohne erforderliche Aufenthaltstitel treffen. Die Person, die sich an dem Ort aufhält und deren Identität festgestellt werden soll, braucht jedoch nicht selbst zu dem Personenkreis der Buchstaben a und b zu gehören.
Nach Nummer 3 kann die Identität einer Person festgestellt werden, die sich in einem in der Vorschrift genannten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in oder an dem Objekt befindliche Personen oder das Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.
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Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Identitätsfeststellung auf Grund auf die Personen bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. Danach kann eine Identitätsfeststellung einer Person unzulässig sein, wenn die Person ganz offensichtlich mit den zu erwartenden Straftaten in keinem Zusammenhang stehen kann.
Die Identitätsfeststellung ist in der in § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 BPolG bezeichneten Weise, z. B. Aushändigung von Ausweispapieren, möglich. Die erkennungsdienstliche Behandlung als letztes Mittel der Identitätsfeststellung ist in § 20e gesondert geregelt.
Zu Absatz 2
Bei den in Absatz 2 genannten Urkunden handelt es sich um bestimmte Berechtigungsscheine, Nachweise oder sonstige Urkunden[; nicht erfasst werden die bereits in § 23 Abs 3 Satz 2 und 3 BPoiG genannten Ausweis- und Grenzübertrittspapierej. Unter die Urkunden nach Absatz 2 fallen etwa Eintrittskarten zu Großveranstaltungen, Flugscheine und Piloten- und Führerscheine wie auch Zugangsnachweise für sicherheitsrelevante Bereiche.
Zu § 20e (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind erkennungsdienstliche Maßnahmen als letztes Mittel der Identitätsfeststellung nach § 20d zulässig, wenn die Identität des Betroffenen auf andere Weise nicht oder nur Unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Andere Möglichkeiten müssen daher, soweit nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, ausgeschöpft werden. Mögliche erkennungsdienstliche Mittel sind die in § 24 Abs. 3 BPolG genannten, dessen Aufzählung nicht abschließend ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Verpflichtung zur Vernichtung der im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität angefallenen Unterlagen, es sei denn, eine weitere Aufbewahrung ist aus anderen Rechtsvorschriften zulässig. Darüber hinaus regelt Satz 2 eine Unterrichtungspflicht gegenüber anderen Stellen, soweit an diese Unterlagen übermittelt wurden.
Zu § 20f (Vorladung)
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Die Regelung ergänzt die Regelungen der § 20b und § 20d.
Absatz 1
Nach Absatz 1 kann eine Person vorgeladen werden, wenn entweder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorzuladende Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem BKA nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe machen kann, also die Voraussetzungen des § 20c vorliegen, oder wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist, also die Voraussetzungen des § 20e vorliegen.
Absatz 2
Für die Durchführung der Vorladung gilt § 25 Abs. 2 bis 4 BPolG entsprechend.
Zu § 20g (Besondere Mittel der Datenerhebung)
Nach dieser Vorschrift kann das BKA zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Daten mit besonderen Mitteln erheben. Der Einsatzbesonderer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten kommt im Hinblick auf die Eingriffsintensität der Maßnahme nur in bestimmten Fällen und unter besonderen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen in Betracht.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln nach Absatz 2 zulässig ist. Hierdurch wird der besonderen Eingriffsintensität der Datenerhebung durch die in Absatz 2 genannten Mittel Rechnung getragen.
Satz 1 Nr. 1. erlaubt die Maßnahme nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei ist der Kreis der Betroffenen auf Störer im Sinne der §§ 17 und 18 BPolG sowie auf nichtverantwortliche Personen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BPolG beschränkt.
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Nach Satz 1 Nr. 2 dürfen mit besonderen Mitteln auch personenbezogene Daten erhoben werden über eine Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird.
Nach Satz 1 Nr. 3 ist eine Erhebung personenbezogener Daten mit dem besonderen Mitteln nach Absatz 2 auch über Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne des § 20b Abs. 2 Nr. 2 möglich.
Ferner muss für die Nummern 1 bis 3 als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Voraussetzung vorliegen, dass im konkreten Fall die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zudem ist eine Maßnahme nach Absatz 2 nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht. Dies ergibt sich aus § 20a Abs. 1 Satz 2, der Unter anderem § 15 Abs. 2 BPolG für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Abwehr terroristischer Gefahren ein hoher Stellenwert im Rahmen der Abwägung zukommt. Satz 2 erlaubt die Maßnahme auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Dies kann insbesondere bei der Anfertigung von Bildäufnahmen und -aufzeichnungen passieren. [Dabei wird das BKA aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch den in § 15 Abs. 5 des BDSG enthaltenen Grundsatz zu beachten haben, dass soweit wie möglich eine Anonymisierung nicht benötigter Daten erfolgen sollte. Dies kann etwa bedeuten, dass bei Bildaufnahmen und -aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a die Gesichter unbeteiligter Dritte unkenntlich gemacht werden, wenn una soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.]
Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt die nach diesem Gesetz zulässigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln abschließend auf.
Nummer 1 enthält eine Legaldefinition der längerfristigen Observation. Entscheidend ist, dass die Observation von der Vorstellung des BKA her planmäßig angelegt ist. Ein gelegentliches oder auch wiederholt kurzes Beobachten fällt nicht unter Nummer 1. Eine längerfristige Observation liegt bei einer planmäßigen Beobachtung des Betroffenen vor, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll.
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Nummer 2 umfasst den Einsatz von Fotoapparaten und Videokameras sowie Geräte zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. Im Unterschied zum offenen Fotografieren erfolgt der Einsatz dieser Mittel in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise, also verdeckt. Die Regelung stellt klar, dass der verdeckte Einsatz technischer Mittel nur außerhalb von Wohnungen erfolgen darf und zudem nicht Sachverhalte, die innerhalb von Wohnungen stattfinden, erfasst werden dürfen.
Nummer 3 lässt sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person zu. Als solche kommen Mittel in Betracht, die weder das Aufzeichnen von Bild, dieses regelt Absatz 2 Nr. 2 a, noch Wort, dieses regelt Absatz 2 Nr. 2 b, betreffen. Zu denken sind hier etwa an Bewegungsmelder, Peilsender und der Einsatz des Global Positioning Systems (GPS). Die Regelung berücksichtigt dabei auch zukünftige technische Entwicklungen. Der Einsatz dieser Mittel Ist nur zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person zulässig.
Den Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen als besonderes Mittel der Erhebung personenbezogener Daten lässt Nummer 4 zu. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht dem BKA angehören, aber von diesem gezielt beauftragt werden, Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt oder einer Person zu beschaffen.
Den Einsatz von sogenannten verdeckten Ermittlern regelt Nummer 5. Aufgrund der oftmals abgeschotteten Strukturen im Bereich des internationalen Terrorismus ist der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers für die Abwehr daraus resultierender Gefahren unverzichtbar. Der Legaldefinition nach handelt es sich um einen Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende. Dies bedeutet, dass der Polizeivollzugsbeamte unter einer Identität ermittelt, die ihn als solchen nicht erkennen lässt. Die näheren Voraussetzungen dazu regelt Absatz 4.
Zu Absatz 3
Absatz 3 trägt dem Erfordernis nach besonderen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen Rechnung. Aufgrund der Eingriffsintensität des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers darf eine solche Maßnahme, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person richtet oder wenn der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, nach Satz 1 nur durch das Gericht angeordnet werden. Das zu-
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ständige Gericht ist in § 20w Abs. 2 bestimmt. Sätze 2 und 3 regeln das Verfahren im Eilfall. Nach Satz 4 dürfen die in Absatz 2 genannten übrigen Maßnahmen durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Dies gilt wegen der geringeren Eingriffsqualität auch für den Einsatz des Verdeckten Ermittlers, wenn keine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt. Grundsätzlich sind die besonderen Mittel der Datenerhebung nach Satz 5 auf einen Monat zu befristen, abweichend hiervon kann der Einsatz der Vertrauensperson und des Verdeckten Ermittlers auf zwei Monate befristet werden. Insbesondere der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erfordert regelmäßig intensive Vorbereitungsmaßnahmen. Soll die Maßnahme verlängert werden, ist eine erneute Anordnung nach Satz 6 erforderlich. Diese darf nach Satz 7 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b und 4 und 5 wegen der Eingriffsintensität dieser Maßnahmen allerdings nur durch das Gericht getroffen werden.
Zu Absatz 4
Die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 regelt Absatz 4. Danach darf der Verdeckte Ermittler zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen, Satz 1 Nr. 1, und mit Einverständnis des Berechtigten des Wohnung betreten, Satz 1 Nr. 2. Satz 2 regelt den Gebrauch von Urkunden wie Personalausweise, Pässe, Meldebescheinigungen, Führer- und Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen sowie Kreditkarten. Satz 3 verweist hinsichtlich der weiteren Befugnisse auf den Unterabschnitt 3a. Satz 4 verweist im Fall des Einsatzes technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnung auf § 16 BKAG.
Zu 20h (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen)
§ 20h ermöglich dem Bundeskriminalamt die Durchführung optischer und akustischer Wohnraumüberwachungen. [Angesichts des konspirativen Vorgehens und des hohen Abschottungsgrades im Bereich des islamistischen Terrorismus stellt die Wohnraumüberwachung eine wichtige Befugnis des BKA dar. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Strafprozessrecht zu unterscheidende Zielrichtung der Gefahrenabwehr zu beachten. Die Strafverfolgung dient der Aufklärung und Ahndung einer abgeschlossenen Rechtsgutverletzung. Die Gefahrenabwehr zielt hingegen auf Verhütung und Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutverletzung. Der Staat hat von Verfassung wegen Leben, Leib und Sicherheit seiner Bürger zu schützen. Die Schutzpflicht des Staates ist dabei umso höher, je höher die Wertigkeit des bedrohten
Rechtsgutes und der Grad der Gefährdung sind. Wohnraumüberwachungen zur Gefahrenab-
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wehr sind an Artikel 13 Abs. 4 GG zu messen. Die Vorschrift erlaubt den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen, also sowohl die akustische wie auch optische Wohnraumüberwachung
Zu Absatz 1
In Absatz 1 erhält das BKA die Befugnis zur optischen und akustischen Wohnraumüberwachung. Vorausgesetzt wird eine dringende Gefahr für die in Satz 1 aufgeführten hochrangigen Rechtsgüter. [Der Begriff der dingenden Gefahr ist ebenso auszulegen wie in Art. 13 Abs. 4 GG (vgl. BT-Drs. 13/8650, S. 5). Durch den Begriff der Abwehr ist die (bloße) Verhütung dringender Gefahren ausgeschlossen. Durch die in Satz 1 aufgeführten Rechtsgüter wird betont, dass eine "dringende" Gefahr drohende Beeinträchtigungen für hochrangige Rechtsgüter voraussetzt.
Die Maßnahme kann sich gegen die in Nummer 1 und 2 genannten Personen, sowie unter weiteren Voraussetzungen gegen Kontakt- und Begleitpersonen richten. Die Maßnahme besteht im
Abhören und Aufzeichnen des in oder aus Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes
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und im Herstellen von Lichtbildern und Bildaufnahmen. Die Durchführung der Maßnahme muss verhältnismäßig sein, insbesondere darf sie als ultima ratio nur stattfinden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Zu Absatz 2
Nach Satz 1 darf sich die Maßnahme nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Nach Satz 2 darf die Maßnahme unter den in den Nummern 1 und 2 genannten engen Voraussetzungen auch in Wohnungen anderer Personen erfolgen. Satz 3 erlaubt die Maßnahme auch gegen unvermeidbar betroffene Dritte.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 werden die Anordnungsvoraussetzungen einer akustischen Wohnraumüberwachung geregelt. Aufgrund der Eingriffstiefe einer solchen Maßnahme ist hierfür eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Das zuständige Gericht regelt § 20w Abs. 2.
ZU Absatz 4
Absatz 4 regelt Form und Inhalt der Anordnung. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität der Maßnahme ist diese auf einen Monat zu befristen, eine Verlängerung um jeweils einen Monat ist möglich.
Zu § 20i (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung)
Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung durch das BKA.
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert Art und Zweck der Maßnahme und enthält eine Legaldefinition der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Übermittlung der bei der Beobachtung erlangten Erkenntnisse von der antreffenden Polizeibehörde des Bundes oder des Landes erfolgt auf konventionellem Wege. Eine Ausschreibung durch Speicherung besonders sensibler personenbe-
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zogener Daten, wie der Religionszugehörigkeit oder von Fingerabdrücken, ist im Rahmen der polizeilichen Beobachtung ausgeschlossen.]
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zulässig ist. Nach Nummer 1 dürfen Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung durch das BKA nur vorgenommen werden, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten die Prognose zulassen, dass die Person künftig Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird. Dies setzt nicht voraus, dass es sich bei den bisherigen Straftaten um solche im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 handelt. Nach Nummer 2 ist Voraussetzung für eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird. In beiden Fällen ist ferner erforderlich, dass die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zur Verhütung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.
Zu den Absätzen 3 bis 5
Die Absätze 3 und 4 enthalten verfahrensrechtliche Absicherungen. Anordnungsbefugt ist nach Absatz 3 die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung. Hierbei handelt es sich stets um den Leiter oder die Leiterin der für Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 zuständigen Abteilung oder den jeweils zuständigen ranghöchsten Beamten oder Beamtin. Die Maßnahme ist nach Absatz 4 auf ein Jahr zu befristen, es besteht allerdings die Verpflichtung zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ablauf von sechs Monaten. Für die Verlängerung ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Das Zuständige Gericht regelt § 20w Abs. 2. Absatz 5 ist eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und enthält das Gebot der Löschung der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, sobald der Zweck der Maßnahmen erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
Zu § 20j (Rasterfahndung)
Bei den in allen Ländern nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durchgeführten präventiv-polizeilichen Rasterfahndungen, die das BKA als Zentralstelle nach § 2 unterstützt hat, hat sich gezeigt, dass die unterschiedlichen Rechtslagen in den Ländern sowie die uneinheitliche Rechtsprechung zu erheblichen Verzögerungen führte.
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Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen das BKA eine Rasterfahndung durchführen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - ausdrücklich festgestellt, dass außenpolitische Spannungslagen für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht ausreichen, sondern vielmehr die konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge in Deutschland, vorliegen müsse. Vorausgesetzt werde eine Sachlage, bei der im konkreten Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt. Die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose müsse sich auf Tatsachen beziehen. In Betracht komme allerdings auch eine Dauergefahr. Bei einer solchen bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt. Es seien Tatsachen erforderlich, aus denen sich eine konkrete Gefahr ergebe, etwa weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge bestünden. Eine gegenwärtige Gefahr hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich nicht verlangt, weil angesichts des mit einer Rasterfahndung verbundenen Eingriffs eine solche dann regelmäßig zu spät komme, um noch wirksam zu sein.
Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 20j Abs. 1 Satz 1 gerecht. Nach Satz 1 ist eine Rasterfahndung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist. Rechtfertigen konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll, wird eine solche, vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich, aber auch für ausreichend, erachtete Gefahr regelmäßig vorliegen. Satz 2 enthält eine Ausnahmevorschrift für die dort genannten Nachrichtendienste.
Zu Absatz 2
Das Übermittlungsersuchen des BKA im Rahmen der Rasterfahndung ist nach Satz 1 auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ausgenommen sind Daten, die sich einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Sollte dennoch aufgrund erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Übermittlung nur der angeforderten Daten nicht
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möglich sein, dürfen diese zusätzlich übermittelten Daten nach Satz 2 vom BKA nicht genutzt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält Löschungs-, Dokumentations- und Vernichtungsregelungen. Zwischenzeitlich nicht benötigte Daten sind bereits vorher zu löschen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält verfahrensrechtliche Regelungen, die der Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung tragen. Nach Satz 1 ist eine gerichtliche Anordnung zuständig. Das zuständige Gericht regelt § 20w Abs. 2. Die Sätze 2 und 3 regeln den Eilfall.
Zu 20k (Heimlicher Zugriff auf informationstechnische Systeme)
§ 20k regelt die Erhebung von Daten aus informationstechnischen Systemen durch den automatisierten Einsatz technischer Mittel.
Zu Absatz 1
Absatz 1 erlaubt dem Bundeskriminalamt zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder Verhütung von Straftaten nach § 4a Abs. 1 Satz 2 ohne Wissen des Betroffenen durch den automatisierten Einsatz technischer Mittel Daten zu erheben, soweit die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung darf dabei aus informationstechnischen Systemen erfolgen. Der Begriff ist bewusst weit gewählt, um der derzeitigen und zukünftigen technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Er umfasst etwa das Kopieren bestimmter Dateien auf der Festplatte eine Rechners, aber auch der Einsatz sogenannter Key-Logger, bei denen die Tastatureingaben erfasst werden, ohne dass notwendigerweise hierdurch Dateien erstellt würden, die dann auf der Festplatte gespeichert würden. Satz 2 grenzt den Kreis der von einer solchen Maßnahme Betroffenen ein. Nach Satz 2 Nr. 1 darf sich eine Maßnahme gegen den nach § 17 oder § 18 Bundespolizeigesetz Verantwortlichen richten. Satz 2 Nr. 2 entspricht dem sogenannten Nachrichtenmittier wie er in § 20I Abs. 1 Nr. 3 geregelt ist. Satz 2 Nr. 3 erfasst die Fallgestaltung, in der sich eine Maßnahme gegen denjenigen richtet, dessen informationstechnisches System ein entsprechend den § 17 oder
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§ 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlicher nutzt. Auch dies entspricht der Regelung des § 20I Abs. 1 Nr. 4 und bereits geltendem Recht in § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO. Satz 2 stellt klar, dass ein heimlicher Zugriff auf informationstechnische Systeme auch dann durchgeführt werden darf, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn, ähnlich wie im Bereich der Telekommunikationsüberwachung, auch andere Personen den Rechner der Zielperson nutzen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die gerichtliche Anordnung. Sie entspricht § 20h Absatz 3.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Anforderungen an den Antrag. Die Regelung entspricht § 20h Absatz 4.
Zu § 201 (Überwachung der Telekommunikation)
Zu Absatz 1
§ 20I Abs. 1 Satz 1 enthält die Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Täter des internationalen Terrorismus sind aufgrund ihrer häufig länderübergreifenden Vernetzung und ihres konspirativen Vorgehens in der Regel darauf angewiesen, über Mobilfunkgeräte oder andere Kommunikationsmittel wie dem Internet zu kommunizieren. Dem BKA muss daher zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 die Möglichkeit eröffnet werden, die Telekommunikation eines Betroffenen überwachen und aufzeichnen zu können, um anhand der damit gewonnen Erkenntnisse gegebenenfalls weitere Malinahmen zu ergreifen.
Die Maßnahme darf sich dabei nach Satz 1 Nr. 1 nur gegen den entsprechend §§ 17 oder 18 BPolG Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt in öffentlichem Interesse geboten ist. Nach Satz 1 Nr. 2 kann sich die Maßnahmen daneben auch gegen die Person richten, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird. Satz 1 Nr. 3 regelt den Fall des sogenannten Nachrichtenmittlers und Satz 1 Nr. 4 den Fall, dass eine Person nach Satz
1 Nr. 1 einen einer anderen Person zugehörigen Telekommunikationsanschluss oder ein Endge-
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rät benutzen wird. Wegen des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG ist die Überwachung und Aufzeichnung nur zulässig, soweit die Abwehr der Gefahr oder der Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach Satz 2 darf die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden, etwa weil sie Gesprächsteilnehmer sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 dient der verfahrensmäßigen Sicherung einer Maßnahme nach § 20I Abs. 1. Wegen des Eingriffs in Artikel 10 GG ist hier eine gerichtliche Anordnung notwendig. Bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung nach Satz 2 durch den Präsidenten des BKA oder seinen Vertreter getroffen werden, muss aber nach Satz 3 binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt werden. Vertreter des Präsidenten des BKA ist der jeweils vertretende ranghöchste Bedienstete. Das zuständige Gericht bestimmt § 20w Abs. 2.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Inhalt einer Anordnung nach § 20I Abs. 1. Nach Satz 1 hat die Anordnung schriftlich zu ergehen. Nach Satz 2 sind in der Anordnung grundsätzlich die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Angaben zu machen. Die Einschränkung in Nummer 1, dass Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, soweit möglich anzugeben sind, trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht stets die vollständigen Angaben zur Person des Betroffenen bekannt ist. Die Möglichkeit zur Angabe der Kennung des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, entspricht § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Zollfahndungsdienstgesetz. Die dadurch ermöglichte "IMEI-gestützte" Überwachung eines Mo-bilfunkendgerätes stellt in den Fällen eines häufigen Wechsels der SlM-Karte durch die Zielperson eine deutliche Erleichterung der Arbeit des BKA dar und kommt dem Bedürfnis nach einer möglichst unterbrechungsfreien Überwachung entgegen. Nach Satz 3 ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen, kann aber unter den Voraussetzungen von Satz 4 verlängert werden. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Zu Absatz 4
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Absatz 4 Satz 1 regelt die Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter zur Umsetzung einer Maßnahme nach Absatz 1 und verweist in Satz 2 hinsichtlich der zu treffenden Vorkehrungen auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Satz 3 verweist im Hinblick auf eine Entschädigung der Diensteanbieter auf § 23 des Justizver-gütungs- und Entschädigungsgesetzes.
Zu § 20m (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)
Diese Regelung gibt dem BKA die Befugnis, Verkehrsdaten zu erheben. Ohne eine Kenntnis dieser Daten ist es dem BKA vielfach nicht möglich, Verflechtungen und Zusammenhänge im Bereich des internationalen Terrorismus zu erkennen und Gefahren des internationalen Terrorismus effektiv abzuwehren. [Gerade im Hinblick auf die im Bereich des internationalen Terrorismus anzutreffenden stark nach außen abgeschotteten Gruppierungen und konspirativen Strukturen ist eine solche Kenntnis dieser Daten unerlässlich.j Die Kenntnis von Verkehrsdaten kann der weiteren Aufklärung des Sachverhaltes, der Bestimmung des Aufenthaltsortes einer Person und der Abklärung, ob und bezüglich welcher Personen eine Telekommunikationsüberwachung möglich ist und Erfolg versprechend erscheint, dienen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Befugnis des BKA zur Erhebung von Verkehrsdaten. Die Befugnis orientiert sich an der Neuregelung der Auskunft über Verkehrsdaten im "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" als umfassende Erhebungsbefugnis. Nach Satz 1 kann das BKA unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 Verkehrsdaten erheben. Die Voraussetzungen entsprechen denjenigen der Überwachung der Telekommunikation in § 20I Abs. 1. Verkehrsdaten sind nach § 96 Abs. 1 und § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Erhebungsbefugnis setzt damit insbesondere nicht eine bestehende Kommunikationsbeziehung voraus, so dass auch Standortdaten eines lediglich betriebsbereiten Mobilfunkendgerätes erhoben werden können. Die Regelung ist zudem zugleich technikoffen formuliert, um zukünftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Durch die Bezugnahme auf § 113a TKG wird zudem klargestellt, dass sich die Erhebung auch auf die aufgrund der Mindestspeicherungsfrist gespeicherten Daten beziehen kann. Auf eine ausdrückliche Regelung einer Zielwahlsuche, bei der
durch Abgleich aller in einem bestimmten Zeitraum bei den Diensteanbietern angefallen Ver-
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kehrsdaten ermittelt wird, von welchem unbekannten Anschluss eine Verbindung zu einem bestimmten bekannten Anschluss hergestellt worden ist, wurde verzichtet. Eine derartige Maßnahme ist nach Absatz 1 zulässig. Auskünfte über Bestandsdaten im Bereich der Telekommunikation können vom BKA nach § 20a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 112, 113 Abs. 1 Satz 1 TKG erhoben werden.
Zu Absatz 2
Der Auskunftsanspruch im Hinblick auf Nutzungsdaten ergänzt die in Absatz 1 geregelte Erhebungsbefugnis. Nach Satz 1 kann das BKA unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Auskunft über Nutzungsdaten Im Sinne von § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. Zu den Unternehmen, die geschäftsmäßig Telemedien erbringen, zählen insbesondere Internetauktionshäuser oder -tauschbörsen, Anbieter von Videos auf Abruf oder um Suchmaschinen im Internet. Angesichts der breiten Nutzung des Internets durch Täter des internationalen Terrorismus können die Nutzungsdaten zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und damit für die Arbeit des BKA von großem Nutzen sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte Gegenstände, wie Materialien zum Bau von Sprengkörpern, in Tauschbörsen angeboten werden oder Propagandamaterial, beispielsweise des islamistischen Terrorismus, über das Internet verbreitet wird. Nach Satz 2 kann die Auskunft auch für die Zukunft verlangt werden. Diese Regelung ist notwendig, weil Absatz 2 anders als Absatz 1 nicht als Erhebungsbefugnis ausgestaltet ist. Satz 3 regelt, wie diese Daten an das BKA zu übermitteln sind. Auskünfte über Bestandsdaten im Bereich der Telemedien können vom BKA nach § 20a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 TMG (siehe Artikel 2) erhoben werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verweist hinsichtlich der Anordnungsbefugnis, des Inhalts der Anordnung, der Anordnungsdauer und der Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter auf § 20I Abs. 2 bis 4. Die Eilanordnung kann durch die zuständige Abteilungsleitung oder ihrer Vertretung getroffen werden. Eine solche Anordnung muss regelmäßig sehr rasch ergehen, um eine Löschung zumindest einiger, etwa nicht einer Mindestspeicherungsfrist nach dem TKG unterfallenden, Daten zu verhindern. Satz 2 betrifft die sogenannte Funkzellenabfrage. Nur sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, können unter Angabe einer räumlichen und zeitlichen Bezeichnung der Telekommunikation Verkehrsdaten im Wege
einer Funkzellenabfrage erhoben werden. Telekommunikation ist dabei im Sinne von § 3 Nr. 22
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TKG zu verstehen, so dass, sofern die Daten von den Diensteanbietern gespeichert wurden und noch vorhanden sind, auch Standortdaten lediglich empfangsbereiter Mobilfunkendgeräte erhoben werden können.
Zu § 20n (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt dem BKA die Befugnis zum Einsatz technischer Mittel zur Identifizierung und Lokalisation von Mobilfunkendgeräten. Diese Befugnis ist angesichts der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich erforderlich. Bei der Vorbereitung und Begehung terroristischer Straftaten werden zunehmend Mobilfunkendgeräte eingesetzt, deren Rufnummer oder Kennung des Endgerätes dem BKA oftmals nicht bekannt ist. Da aber eine Kenntnis der Rufnummer oder Kennung des Endgerätes für Anordnungen nach den §§ 20I und 20m notwendig ist, muss das BKA auch die Befugnis zur Ermittlung dieser Rufnummer oder Kennung des Endgerätes erhalten. Eine solche Befugnis ist in Absatz 1 Nr. 1 geregelt und an die Voraussetzungen des § 20I geknüpft.
Absatz 1 Nr. 2 dient dagegen der Standortermittlung eines Mobilfunkendgerätes, um auf diese Weise den Aufenthaltsort des Nutzers zu erfahren. Eine solche ebenfalls nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 20I vorliegen.
Zu Absatz 2
Soweit aus technischen Gründen unvermeidbar Daten Dritter erhoben werden, unterliegen diese nach Absatz 2 einem Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 3
Eine Anordnung bedarf nach Absatz 3, der auf § 20I Abs. 2 und 3 verweist, der gerichtlichen Anordnung. Die Maßnahme ist auf sechs Monate zu befristen, Satz 2, Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen von Satz 3 möglich.
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Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter. Danach haben diese dem BKA die für die Standortermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Geräte- oder Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. Diese Daten werden vom BKA für die Durchführung einer solchen Maßnahme benötigt. Die Verpflichtung der Diensteanbieter zur unverzüglichen Mitteilung der Funkzelle, in der sich das Mobilfunkendgerät aktuell befindet oder bis zu seiner Ausschaltung zuletzt befand, folgt sich bereits aus § 20m Abs. 1 Satz 1.
Zu § 20o (Platzverweisung)
Die Vorschrift regelt die Befugnis, einer Person aufzugeben, einen bestimmten Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. Voraussetzung ist das Bestehen einer konkreten Gefahr. Diese Befugnis kann auch dazu dienen, die Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt sicherzustellen. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das BKA zur Durchführung einer Observation auf einen bestimmten Parkplatz angewiesen ist, der von einem anderen Verkehrsteilnehmer blockiert wird.
Zu § 20p (Gewahrsam)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 kann das BKA in bestimmten Fällen eine Person in Gewahrsam nehmen. Nach Absatz 1 Nr. 1 kann dies erfolgen, wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen. Dem BKA darf daher kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Gewahrsam nur zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 zulässig. Auch hier darf dem BKA kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verweist hinsichtlich der Anordnungsbefugnis und Durchführung der Maßnahme auf die entsprechenden Regelungen des BPolG. Durch den Verweis auf und damit die Geltung der § 40 Abs. 1 und 2 sowie §§ 41 und § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BPolG wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 104 GG an eine Freiheitsentziehung Rechnung getragen.
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Zu 20q (Durchsuchung von Personen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt dem BKA die Befugnis zur Durchsuchung von Personen unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5. Dabei muss die Durchsuchung stets aufgrund auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich sein. Absatz 1 Nr. 1 dient vornehmlich der Eigensicherung der Beamten des BKA und gilt für alle Fälle des Festhaltens. Absatz 1 Nr: 2 betrifft die Sicherstellung nach § 20s Abs. 1. Die Nummern 3 und 4 knüpfen an bestimmte Orte an, während Nummer 5 als Bezugspunkt eine Person hat, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist.
Zu Absatz 2
Diese Regelung dient der Eigensicherung der Beamten des BKA* dem Schutz des Betroffenen selbst sowie der Sicherung Dritter in Fällen, in denen das BKA die Identität einer Person nach § 20d Abs. 1 feststellt. Die Durchsuchung ist auf die Auffindung von Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen gerichtet. Die im Wege der Durchsuchung vorgefundenen Gegenstände können nach § 20s Abs. 1 sichergestellt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verweist hinsichtlich der Durchführung auf § 43 Abs. 4 und 5 BPolG, die die Durchführung einer Durchsuchung und die Mitnahme der Person auf die Dienststelle regeln.
Zu 20r (Durchsuchung Von Sachen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt dem BKA die Befugnis zur Durchsuchung von Sachen unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6. Dabei muss die Durchsuchung stets aufgrund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich sein.
Zu Absatz 2
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Absatz 2 verweist hinsichtlich der Durchführung auf § 44 Abs. 4 BPolG, der die Rechte des Inhabers der tatsächlichen Gewalt regelt.
Zu § 20s (Sicherstellung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ermöglicht die Sicherstellung einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und die Sache verwendet werden kann, um eine der in den in Nummer 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Handlungen vorzunehmen.
Zu Absatz 2
Hinsichtlich der Verwahrung, Verwertung, Vernichtung und Herausgabe sichergestellter Sachen, der Herausgabe des Erlöses und der Kosten der Sicherstellung gelten die §§ 48 bis 50 BPolG entsprechend.
Zu § 20t (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen)
Bei dem Betreten von Wohnungen und ihrer Durchsuchung handelt es sich um Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG. Diese Maßnahme ist daher nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Zu Absatz 1
Nach Absatz darf ein Betreten der Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nur erfolgen, sofern die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Satz 2 entspricht im Hinblick auf die Einbeziehung der dort genannten Räumlichkeiten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Absatz 2
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Für Maßnahmen während der Nachtzeit sieht Absatz 2 vor, dass diese nur im Fall des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 zulässig sind.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift ermöglicht das Betreten von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz
2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Dabei handelt es sich um keine Ermächtigung
zum Durchsuchen von Wohnungen, sondern ausschließlich zum Betreten.
Zu Absatz 4
Die Regelung enthält eine Erweiterung der Befugnisse des BKA als Folge der weiten Auslegung des Begriffs der Wohnung. In den genannten Fällen entfällt das erhöhte Schutzbedürfnis, wenn der Berechtigte einen Raum der Öffentlichkeit zugänglich macht. Anders als in Absatz 1 ist hier nur das Betreten geregelt. Eine konkrete Gefähr ist nicht erforderlich.
Zu Absatz 5
Für das Verfahren, insbesondere die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung, bei der Durchsuchung von Wohnungen gilt § 46 BPolG entsprechend. Diese materiellen und formellen Voraussetzungen tragen den besonderen Anforderungen, die Art. 13 GG an eine Wohnungsdurchsuchung stellt, Rechnung.
Zu § 20u (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen)
Die Vorschrift regelt einheitlich den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen beim Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, § 20h, beim heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, § 20k, und bei der Überwachung der Telekommunikation, § 20l.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 begründet für die dort genannten Maßnahmen ein Erhebungs- und Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die vom Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, Verteidiger und Abgeordneten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO)
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umfasst sind. Der damit einhergehende Schutz der Kommunikation mit diesen Berufsgeheimnisträgern ist - vorbehaltlich der Verstrickungsregelung in Absatz 4 - absolut ausgestaltet, hängt mithin nicht von Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ab. Die Kommunikation mit einem Verteidiger, einem Seelsorger oder einem Abgeordneten darf damit, soweit die Genannten im Wirkungsbereich ihres jeweiligen Zeugnisverweigerungsrechtes tätig werden, durch Ü-berwachungsmaßnahmen gleich welcher Art nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 regelt, dass Maßnahmen nach Absatz 1 unzulässig sind, wenn sie sich gegen einen Verteidiger, Geistlichen oder Abgeordneten richten und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Maßnahmen, die sich gegen andere Personen - etwa einen Beschuldigten oder einen Dritten - richten, bleiben dagegen zulässig, und zwar auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann oder gar zu erwarten ist, dass möglicherweise auch die Kommunikation mit den vorgenannten Berufsge-heimnisträgerh über vom Zeugnisverweigerungsrecht umfasste Inhalte betroffen sein wird.
Der letztgenannten Konstellation einer zufälligen Betroffenheit auch des Berufsgeheimnisträgers begegnet die Regelung durch das in Satz 5 enthaltene Verbot der Verwertung von Erkenntnissen, die - nicht zielgerichtet - von dem Berufsgeheimnisträger erlangt wurden und über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte. Aus diesem Verwertungsverbot kann sich in besonderen Einzelfällen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung ergeben, die Maßnahme gegen einen Dritten zu unterbrechen, so wenn es sich etwa um eine ausnahmsweise in Echtzeit erfolgende Telekommunikationsüberwachung handelt und dabei ein Gespräch z. B. als Verteidigergespräch erkannt wird. In diesem Fall dürfen keine Erkenntnisse erhoben werden, die nach dem in Satz 2 enthaltenen Verwertungsverbot nicht Verwertet werden dürfen. Nach Satz 2 dürfen Erkenntnisse, die bei einem in Satz 1 genannten Berufsgeheimnisträger erlangt wurden und über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation mit den genannten Berufsgeheimnisträgern im Rahmen der ihnen zustehenden Zeugnisverweigerüngsrechte. Zugleich sichert es die Einhaltung des Erhebungsverbots nach Satz 1.
Das Verwertungsverbot nach Satz 2 wird flankiert durch die in Satz 3 enthaltene Verpflichtung, durch einen unzulässigen Eingriff erlangte Erkenntnisse unverzüglich zu löschen. Damit wird einer etwaigen Perpetuierung der Verletzung des Erhebungsverbots nach Satz 1 vorgebeugt und die Einhaltung des Verwertungsverbots nach Satz 2 abgesichert.
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Nach Satz 4 ist die Tatsache der Erlangung unter das Erhebungsverbot nach Satz 1 fallender Erkenntnisse sowie die Löschung dieser Erkenntnisse in geeigneter Form zu dokumentieren. Dies sichert zum einen die Einhaltung der Löschungspflicht, dient aber vor allem der späteren Nachvollziehbarkeit im Rahmen etwaiger Rechtsschutzbegehren der betroffenen Personen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält ein relatives, an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientiertes Erhebungsund Verwertungsverbot, das im Einzelfall bei den von Absatz 1 nicht erfassten Berufsgeheimnisträgern, denen das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt, zum Tragen kommen kann. Erfasst sind nach Absatz 2 namentlich die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b StPO genannten Beratungs- und Heilberufe sowie die von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO in Bezug genommenen Medienmitarbeiter. Im Rahmen der von Absatz 2 geforderten Abwägung ist das primär öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr mit dem öffentlichen Interesse an den durch die zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wahrgenommenen Aufgaben und dem individuellen Interesse an der Geheimhaltung der einem Berufsgeheimnisträger anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen abzuwägen. Je nach dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann die im konkreten Fall in Aussicht genommene Maßnahme in vollem Umfang zulässig sein oder aber - soweit die Verhältnismäßigkeit teilweise oder ganz nicht gegeben wäre -sich die Notwendigkeit einer Beschränkung oder Unterlassung der Maßnahme ergeben. Letzteres stellt Satz 2 ausdrücklich klar.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 sind Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit es sich um die in § 53a StPO genannten Berufshelfer handelt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 beinhaltet die sogenannte Verstrickungsregelung.
§ 20v (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung)
Die Vorschrift setzt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Schutz des Kernbereichs
der persönlichen Lebensgestaltung in Bezug auf die Wohnraumüberwachung, den heimlichen
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Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Telekommunikationsüberwachung um. Aus Gründen der Lesbarkeit werden die Regelungen dabei in einer Vorschrift zusammengefasst, allerdings dort wo erforderlich, nach der jeweiligen Maßnahme differenziert.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei der Wohnraumüberwachung nach § 20h. Die Vorschrift regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/099, BVerfGE 109, 279 ff.), die Voraussetzungen, die zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung erforderlich sind.
Nach Satz 1 ist vor Durchführung der Maßnahme eine Prognose dahingehend zu treffen, dass mit der Maßnahme Äußerungen, die den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung betreffen, nicht erfasst werden. Diese Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen, vollständige Gewissheit ist demnach nicht erforderlich. Anhaltspunkte, anhand weicher Kriterien eine solche Prognose zu erstellen sein kann, ergeben sich aus der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 100c Abs. 4 Satz 2 StPO Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Gespräche, die einen Bezug zu den § 4a Abs. 1 Satz 1 abzuwehrenden Gefahren des internationalen Terrorismus haben.
Ist aufgrund dieser Prognose eine Anordnung zulässig, kann bei entsprechenden Erkenntnissen auch eine nur automatische Aufzeichnung zulässig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 (2 BvR 543/06) ausgeführt, dass seinem Urteil vom 3. März 2004 nicht entnommen werden könne, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs wegen unzulässig sei. Ein generelles Verbot automatischer Aufzeichnungen sei nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der Erfassung kembereichsrelevanter Inhalte bestehe.
Satz 2 enthält das Gebot der unverzüglichen Unterbrechung der Maßnahme und regelt, was zu unternehmen ist, wenn sich während der Maßnahme unerwartet tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte aus dem Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung erfasst werden. In solchen Fällen ist nach Satz 2 das Abhören, Aufzeichnen und Beobachten unverzüglich
zu unterbrechen.
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Satz 3 regelt die Zulässigkeit des sogenannten Richterbandes. Die Regelung dient dem Schutz des Kernbereichs, indem sie bestimmt, dass auch in solchen Fällen, in denen keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz sprechen, eine unmittelbare Überwachung durch die ermittelnden Stellen ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen darf der Kommunikationsinhalt vielmehr nur automatisch aufgezeichnet und vom Richter ausgewertet werden, der dann die Feststellung zu treffen hat, ob eine Kernbereichsrelevanz vorliegt oder nicht. Eine solche Regelung für Zweifelsfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass es häufig bei einmaligem Mithören und Beobachten nicht möglich ist, das Geschehen in der Wohnung vollständig zu erfassen. Es kann erforderlich werden, ein Gespräch mehrfach abzuhören, um Inhalt, Betonungen und Nuancen zu erkennen. Oftmals sind Dolmetscher erst nach mehrfachem Abhören in der Lage, den richtigen Aussagegehalt einer Äußerung zu bestimmen und damit überhaupt erst festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Kembereichsrelevanz gegeben sind. Ferner können bei zwei oder mehr Gesprächsteilnehmern die Aussagen vielfach nicht sofort zugeordnet werden. Zudem kann es vorkommen, dass Aufzeichnungen der technischen Aufbereitung wie der Entfernung von Nebengeräuschen bedürfen. In solchen Zweifelsfällen werden die Grundrechte der Betroffenen dadurch weiter geschützt, dass ein Richter die Auswertung einer automatischen Aufzeichnung übernimmt.
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04.09.2007, 20:07
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#3 Fortsetzung Teil 3

Zitat

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Da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Daten erfasst werden, die den Kernbereich betreffen, werden die Regelungen durch verfahrensrechtliche Absicherungen in Satz 4 und das in Absatz 5 enthaltene Verwertungsverbot und Löschungsgebot flankiert.
Zu Absatz 2
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist bereits auf der Anordnungsebene darauf zu achten, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die zur Erfassung von kembereichsre-levanten Daten führen. Daher ist auch bei dem heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme sicherzustellen, dass keine Suchbegriffe verwendet werden, die gezielt zur Erfassung solcher Daten führen. Die Verwendung von Begriffen, die zwar zunächst auf Kernbereichsinhalte hindeuten, bei denen das BKA aber aufgrund entsprechender Vorermittlungen Kenntnisse darüber hat, dass diese Begriff bewusst zur Verschleierung des wahren Inhalts verwendet werden, wie etwa "Urlaubsbilder" für Dateien, die Bezug zu einem Aufenthalt in einem terroristischen Trainingslager haben, ist damit nicht ausgeschlossen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Schultz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 201. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach einen Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der dem staatlichen Zugriff schlechthin entzogen ist. In seinem Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - hat das Bundesverfassungsgericht auch einfachgesetzliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Maßnahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Telekommunikationsüberwachung gefordert, gleichzeitig aber anerkannt, dass hier andere Maßstäbe als beim Kernbereichsschutz bei Eingriffen in Artikel 13 GG anzulegen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung bei Eingriffen in Artikel 10 GG anders ausgestaltet ist als bei Eingriffen in Artikel 13 GG. Bei Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung und ihrer späteren Durchführung ist regelmäßig nicht sicher vorhersehbar, welche Inhalte die abgehörten Gespräche haben werden. Eine Prognose, mit wem ein Telefongespräch zustande kommt und in welchem Verhältnis die beiden Gesprächspartner zueinander stehen, kann in der Regel angesichts der Vielgestaltigkeit von Telekommunikationsvorgängen gar nicht getroffen werden. Vielfach
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wird sich ohne weitere Auswertung gar nicht feststellen lassen, mit welcher Person gesprochen wird, etwa wenn keine Namensnennung erfolgt oder bei Gesprächen in fremder Sprache. Dies gilt umso mehr, als es Zielpersonen auch grundsätzlich möglich ist, Vertrauensverhältnisse vorzutäuschen.
Nach Absatz 3 darf durch eine Telekommunikationsüberwachung nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus diesem Kernbereich erlangt würden. Bereits die Anordnung einer solchen Maßnahme, aber auch deren Durchführung ist unzulässig. Diese Prognose verlangt, anders als bei der akustischen Wohnraumüberwachung, keine besonderen vorausgehenden Ermittlungen.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind die Regelungen über eine Unterbrechung der Maßnahme im Falle einer Verletzung des Kernbereichs sowie die Möglichkeit, ein Richterband in Zweifelsfällen entsprechend auch für die Telekommunikationsüberwachung und den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme zu verwenden.
Absatz 5
Absatz 5 trifft weitere verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs. Erkenntnisse aus dem Kernbereich unterliegen nach Satz 1 einem absoluten Verwertungsverbot. Entsprechende Aufzeichnungen hierüber sind nach Satz 2 unverzüglich zu löschen. Nach Satz 3 sind ihre Erfassung und Löschung zu dokumentieren, um einen ausreichenden Rechtsschutz sicherzustellen. Die Sätze 4 und 5 enthalten Regeln über die Verwendung der Dokumentation.
Zu § 20w (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)
§ 20w regelt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einheitlich für alle Maßnahmen in diesem Unterabschnitt Kennzeichnungspflichten, Verwendungsregelungen und Löschungspflichten. [Unberührt bleiben aus dem Sachzusammenhang erforderiiche Sonderregelungen in speziellen Vorschriften.] Darüber hinaus ist eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit einheitlich für sämtliche Befugnisse des BKA nach diesem Unterabschnitt getroffen.
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Zu Absatz 1
Absatz 1 erstreckt den Anwendungsbereich der nachfolgenden Absätze auf alle Maßnahmen nach Unterabschnitt 3a, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, welches Gericht für gerichtliche Entscheidungen zuständig und welches Verfahren anzuwenden ist.
Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass die mit einer Maßnahme nach §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten als solche zu kennzeichnen sind und diese Kennzeichnung auch bei einer Ü-bermittlung an eine aridere Stelle aufrechtzuerhalten Ist. Diese Kennzeichnungspflicht ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 360; 109, 279, 374, 379 f.) für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Datenverwendung erforderlich.
Zu Absatz 4
Die Verwendung der nach Unterabschnitt 3a erhobenen personenbezogenen Daten regelt Absatz 4. Nach Nummer 1 darf das BKA die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 verwenden. Nach Nummer 2 ist darüber hinaus eine Verwendung dieser Daten auch für die Aufgabe des BKA aus § 5 BKAG, Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane, und § 6 BKAG, Zeugenschutz, zulässig.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält abweichend von Absatz 4 eine Spezialregelung für die Übermittlung der nach
Unterabschnitt 3a erhobenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen. Satz 1
betrifft die Übermittlung dieser Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an
sonstige öffentliche Stellen. Nach Nummer 1 ist dies im Falle einer konkreten Gefahr für die dort
genannten Rechtsgüter zulässig. Für den Fall der akustischen Wohnraumüberwachung und
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Online-Durchsuchung ist die Übermittlung allerdings nur zu den Zwecken zulässig, zu denen ihre Erhebung zulässig wäre. Insoweit entsprechen die Übermittlungsvoraussetzungen den Vorgaben des Artikels 13 Abs. 4 GG.
Nummer 2 betrifft den Fall einer Übermittlung der Daten im Fall der Strafverfolgung.
Satz 2 regelt die Übermittlung der Daten, die das BKA auf Grund seiner Gefahrenabwehrbefugnisse erlangt, an die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder zulässt. Eine Übermittlung an die Nachrichtendienste ist danach für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gestattet wäre[, sowie nach Maßgabe des § 18 BVerfSchG zulässig. Diese Maßgabe bezieht sich insbesondere auf die Übermittlung von Erkenntnissen aus der Überwachung der Telekommunikation durch das BKA nach § 201, für die die Anforderungen des § 18 Abs. 6 BVerfSchG Anwendung finden. Satz 3 untersagt die Übermittlung von Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung und der Online-Durchsuchung.]
Zu Absatz 6
Absatz 6 trifft eine Regelung über die Löschung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten, die aus einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erlangt worden sind. Dabei sind die Daten nach Satz 1 grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Nach Satz 2 ist die Löschung aktenkundig zu machen. Satz 3 regelt die Aufbewahrung dieser Akten und ihre spätere Löschung. Satz 4 betrifft den Fall der weiteren Verwendung der Daten für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme; in diesem Fall sind die Daten zu sperren. Nach Satz 5 unterbleibt eine Löschung ferner, wenn die Daten zur Strafverfolgung oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
[[[Zu § 20x (Benachrichtigung)
In § 20x sind die Benachrichtigungspflichten zusammengefasst. Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind über eine Maßnahme nach §§ 20g bis 20n diejenigen Personen
zu unterrichten, gegen die die Maßnahme gerichtet war. Im Fall des § 20h, der akustischen und
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optischen Wohnraumüberwachung, gilt eine Sonderregelung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Danach sind neben den Zielpersonen auch die Personen zu benachrichtigen, die die überwachte Wohnung innehaben oder bewohnen.
Nach Satz 1 Nr. 2 sind diejenigen Personen zu unterrichten, deren Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und [zu den Zwecken des Absatzes 3] verwendet wurden. [Eine solche Regelung ist geboten, weil durch die weitere Verwendung der Daten eine Vertiefung des jeweiligen Grundrechtseingriffs erfolgt]
Satz 1 Nr. 3 regelt einen Sonderfall der Wohnraumüberwachung. Danach sind neben den in Nummer 1 und 2 genannten Personen auch andere Personen zu benachrichtigen, wenn sich diese zur Zeit der Durchführung der Maßnahme in der Wohnung aufgehalten haben.
Nach Satz 1 Nr. 4 sind sonstige erheblich betroffene Personen zu benachrichtigen. Eine Benachrichtigungspflicht nach den Nummern 1 bis 4 besteht aber nur dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange anderer nicht entgegenstehen.[Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Abwägung bei Zielpersonen allenfalls in besonders gelagerten Fällen des überwiegenden Drittinteresses am Unterlassen einer Benachrichtigung der Zielperson zum Entfallen einer Benachrichtigungspflicht führen kann, etwa wenn sich z. B. die Maßnahme nur vorübergehend gegen einen Nachrichtenmittler richtet, um über diesen an den Beschuldigten oder dessen Tele-kommunikationsanschlusskennung zu gelangen, sich aber die Unschuld des Beschuldigten herausstellt; in diesem Fall könnte die Abwägung ein Interesse dieses Dritten daran bestehen, dass der zunächst überwachte Nachrichtenmittler (z. B. ein Geschäftskunde) nicht benachrichtigt wird.]
Darüber sind nach Satz 2 Nachforschungen zur Identität einer der oben genannten Person nur dann vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme gegenüber dieser Person, angesichts des Aufwandes für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Diese Abwägung entspricht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben und ist zugleich aus Gründen der Praktikabilität geboten.]]]]]]
Zu Absatz 2
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Absatz 2 regelt die Zurückstellung einer Benachrichtigung. Nach Satz 1 muss die Benachrichtigung erst erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, geschehen kann. Soweit durch die Benachrichtigung die Identität eines Verdeckten Ermittlers preisgegeben würde, wird man regelmäßig davon auszugehen haben, dass die Benachrichtigung zu einer Gefährdung von Leib oder Leben des Verdeckten Ermittlers führen würde. Nach § 4 a Abs. 1 darf das BKA Präventivmaßnahmen nach §§ 20 g bis n nur zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus anordnen. Für Verdeckte Ermittler, die in diesem Milieu agieren, besteht schon Von vornherein eine besondere Gefährdung. Auf Grund der hohen Gewaltbereitschaft und des besonderen Ausmaßes an Vernetzung von Terroristen würde eine Benachrichtigung, verbunden mit der Offenlegung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers, diesen zwangsläufig zum Ziel von Anschlägen auf seine Person machen.
Dieser Zurückstellungsgrund ist unverzichtbar und hinreichend gewichtig, um eine Beschränkung der Benachrichtigungspflicht zu rechtfertigen. Die Ausbildung Verdeckter Ermittler, die Schaffung der erforderlichen Legende und das - nicht ohne weiteres reproduzierbare - Heranführen und Einschleusen eines Verdeckten Ermittlers in Kreise etwa der organisierten Kriminalität sind mit einem ganz erheblichen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden. Dieser spezifischen Ausgangssituation hat der Gesetzgeber Rechnung zu tragen. Die Geheimhaltung der Identität eines Verdeckten Ermittlers wäre indessen bei einer ausnahmslosen Benachrichtigungspflicht faktisch nicht möglich. Auch diesem Aspekt trägt die Regelung Rechnung.
Gründe, die gegen die Beibehaltung dieses Zurückstellungsgrundes sprechen können, sind demgegenüber nicht von gleich hohem Gewicht: Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist typischerweise nicht mit einem derart intensiven Eingriff in Grundrechte verbunden, wie dies etwa bei der akustischen Wohnraumüberwachung regelmäßig der Fall sein wird. Eine Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte ergibt hiernach, dass die Beibehaltung des Zurückstellungs-grundes der Gefährdung des weiteren Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers insgesamt gerechtfertigt ist.
Satz 2 regelt den Fall, dass wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird. Satz 3 bestimmt, dass die Zurückstellung der Benachrichtigung zu dokumentieren ist. Dies fördert zum einen eine ordnungsgemäße Beachtung der Be-
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nachrichtigungspflichten und dient zum anderen dazu, dies später auch nachvollziehen zu können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 trifft Regelungen über eine gerichtliche Kontrolle der Anwendung der in Absatz 2 enthaltenen Zurückstellungsgründe. Diese Kontrolle durch eine unabhängige Stelle hat das Bundesverfassungsgericht als unerlässlich zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen angesehen. Satz 1 bestimmt daher, dass eine über zwölf Monate hinausgehende Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung bedarf. Satz 2 regelt hier den Sonderfall der Wohnraumüberwachung. Hier beträgt die Frist aufgrund der besonderen Eingriffsintensität der Maßnahme nur sechs Monate. Die Verlängerung der Zurückstellungsdauer obliegt dem Gericht (Satz 3). Nach Satz 4 sind Verlängerungen der Zurückstellungsdauer zulässig. Satz 5 sieht die Möglichkeit vor, fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme Unter den dort genannten Voraussetzungen mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von einer Benachrichtigung abzusehen. Bei sorgfältiger Prüfung dieser Voraussetzungen, insbesondere der Prognose, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht eintreten werden, wird die Regelung in der praktischen Anwendung voraussichtlich keinen breiten Anwendungsbereich haben. Sie ist gleichwohl aufgenommen worden, um bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles das BKA und die Gerichte nicht mit fortwährenden Prüfungen weiterer Zurücksteilungen zu belasten, wenn absehbar ist, dass eine Benachrichtigung ohnehin auch in Zukunft nicht wird erfolgen können. Das zuständige Gericht regelt § 20w Abs. 2. Satz 6 trifft eine praktischen Bedürfnissen Rechnung tragende Regelung für den Fall, dass mehrere der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden sind. In solchen Fällen beginnt die anzurechnende Zurückstellungsdauer erst mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
Zu § 20y (Übermittlung an das Bundeskriminalamt)
Nach § 20y Satz 1 besteht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übermittlungsbefugnis an das BKA. Satz 2 regelt dagegen ähnlich wie § 24 Satz 2 BKAG eine Übermittlungspflicht an das BKA. Diese ist angesichts der in Satz 2 aufgeführten hochrangigen Rechtsgüter sachgerecht. Nach Satz 3 bleiben die Regelungen der StPO, des G 10-Gesetzes, des BVerfSchG, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes unberührt. Insoweit soll es bei den dort
geregelten Übermittlungsregelungen bleiben.
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Zu Nummer 5 (Änderung von § 21 Abs. 2 Nr. 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des BKAG, die wegen einer Änderung des BPolG, auf das die Vorschrift verweist, erforderlich ist. Der Hinweis auf die entsprechende Geltung des § 44 Abs. 3 BPolG bei der Durchsuchung von Sachen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des BKA zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane geht seit der Einfügung eines neuen §44 Abs. 2 BPolG im Jahre 1998 (BGBl. I vom 25. August 1998, S. 2486) fehl. Die auch für das Bundeskriminalamt geltenden Verpflichtungen, dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchende Sache die Anwesenheit dabei zu gestatten, sowie ihm auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ist seit dieser Rechtsänderung in § 44 Abs. 4 BPolG enthalten.
ZU Nummer 6 (Änderung von § 23 Abs. 1 Nr. 2)
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BKAG regelt in seiner aktuellen Fassung die Erhebung personenbezogener Daten mit den besonderen Mittel des Absatzes 2 über sonstige Personen, insbesondere Kontakt- und Begleitpersonen. Das Bundesverfassungsgericht lässt in seiner Entscheidung vom 25. April 2001 für den Bereich der Gefahrenabwehr eine verdeckte Dätenerhebung nur über Kontakt- und Begleitpersonen zu und legt zugleich die wesentlichen Kriterien für eine Definition dieser Personengruppe fest. Diese Rechtsprechung wurde bei § 20b des Gesetzes berücksichtigt. Hinsichtlich einer Definition kann daher auf diese Bestimmung und die entsprechende Begründung verwiesen werden. In § 23 Abs. 1 Nummer 2 der neuen Fassung genügt es daher, die betreffende Personengruppe als Objekt der Datenerhebung zu bezeichnen.
Zu Nummer 7 (Änderung von § 38)
Die Regelung entspricht dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zu Artikel 2 (Änderung des Telemediengesetzes)
Der Entwurf sieht in § 20m Abs. 2 die Befugnis des BKA vor, unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte über Nutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG verlangen zu können. Auskünfte über Bestandsdaten von Nutzern solcher Dienste kann das BKA nach § 20a Abs. 1 verlangen. Hierzu ist neben der Schaffung dieser Befugnisse auch eine Änderung von § 14 Abs. 2
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TMG erforderlich, damit die entsprechenden Auskünfte über Bestandsdaten auch erteilt werden dürfen. Durch den Verweis von § 15 Abs. 5 Satz 4 des Telemediengesetzes ist damit zugleich auch eine Auskunft über Nutzungsdaten zulässig.
Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Die Regelung dient der Berücksichtigung der Befugnis des BKA zur Überwachung der Telekommunikation nach § 201 Abs. 1 im Telekommunikationsgesetz. Hierdurch wird deutlich, dass die Regelungen über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen die grundsätzliche Verpflichtung aller Diensteanbieter unberührt lässt, im Einzelfall eine solche Überwachung zu ermöglichen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
Die Regelung dient der Berücksichtigung der Befugnis des BKA zur Überwachung der Telekommunikation nach § 20I Abs. 1 in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Dadurch sind die Vorgaben dieser Verordnung auch im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen nach § 20I zu beachten.
Zu Artikel 5 (Einschränkung von Grundrechten)
Die Regelung trägt dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Änderungen des BKAG treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Greetz Lp
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