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Im aktuellen Ratgeber Recht 1/2003 ist folgendes zu lesen:
Internet am Arbeitsplatz - Was der Arbeitnehmer darf und was er nicht darf
Durch den Einsatz des Internets am Arbeitsplatz ergeben sich neue Schwierigkeiten im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gestaltung. Bedingt dadurch, dass durch die Nutzung des Internets auch neue Gefahrenquellen eröffnet werden, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Gedanken machen, inwieweit sie ihren Arbeitsvertrag entsprechend anpassen. Darf zum Beispiel der Arbeitnehmer E-Mails versenden oder empfangen, darf er sich Internetseiten anschauen oder nicht oder kann er seine eigene Diskette einlegen, um Spiele auf dem Arbeitsplatzrechner zu spielen während der Arbeitszeit? Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Kommunikation seines Mitarbeiters zu überwachen?
Unsere Fragen, welche sich im Zusammenhang mit dieser modernen Kommunikationsgesell schaft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen, beantwortet Michael Menzel, Rechtsanwalt in Erfurt und Experte für Computer- und Internetrecht.
ard-ratgeber recht aktuell: Ist es dem Arbeitgeber möglich, dem Arbeitnehmer die private Internetnutzung während der Arbeitszeit zu verbieten?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Grundsätzlich gilt, dass es natürlich die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ist, ob er sein Eigentum einem Dritten zu privaten Zwecken zur Verfügung stellt oder nicht. Hieraus folgt, dass es grundsätzlich zunächst erst einmal dem Arbeitgeber obliegt, ob der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt,zum Beispiel das E-Mail-System zu nutzen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn für den Arbeitnehmer ein dringender Fall vorliegt, z. B. wenn die Ehefrau verunglückte und nur so die Kommunikation möglich ist.
ard-ratgeber recht aktuell: Wann kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung erlaubt ist?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Zweifelsfrei kann der Arbeitnehmer nur dann davon ausgehen, wenn es entweder im Arbeitsvertrag geregelt wurde oder wenn eine sog. Betriebsvereinbarung vorliegt. Natürlich kann sich der Ar- beitnehmer auch darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis im Betrieb öffentlich verkündete.
ard-ratgeber recht aktuell: Kann eine vom Arbeitgeber erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Wenn eine mündliche Erklärung vorliegt und diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, kann sie zurückgenommen werden. Ist die Zustimmung im Arbeitsvertrag oder in der Be- triebsvereinbarung enthalten, geht dies nicht so ohne weiteres. Hier müsste der Arbeitsvertrag abgeändert werden. Dies ist nicht ohne weiteres möglich.
ard-ratgeber recht aktuell: Wann kann man von einem Missbrauch der Kommunikationssysteme sprechen?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Missbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers liegt wohl dann vor, wenn er z. B. gegen zeitliche Beschrän- kungen verstößt. Gibt der Arbeitgeber z. B. auf, dass man nicht länger als eine Stunde pro Woche surfen darf und wird dies wesentlich überschritten, so liegt wohl ein missbräuchliches Verhalten vor. Allerdings kann man diese Frage nicht generell so einfach beantworten, man muss vielmehr davon ausgehen, dass es hier um eine Einzelfallregelung geht und dass deshalb der Begriff des Ermessens wohl eine wesentliche Rolle spielen wird.
ard-ratgeber recht aktuell: Ein Mitarbeiter sieht sich pornographische Bilder an. Er stört dabei allerdings niemanden. Kein anderer nimmt es zur Kenntnis. Nur zufällig wird dies vom Arbeitgeber gesehen. Liegt ein Missbrauch der Kommunikationssysteme vor?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Der individuelle Konsum, der keinen anderen Dritten belästigt und der auch nicht gegen das Strafrecht verstößt, z. B. Kinderpornos etc., ist grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Sie wird erst dann zur Pflichtverletzung, wenn hierdurch andere Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) belästigt werden.
ard-ratgeber recht aktuell: Ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kommunikation seiner Arbeitnehmer zu überwachen?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Protokolle von Adressen von E-Mails oder URLS vorzunehmen, es sei denn, er benötigt dies zur Störungsbehebung oder Kostenermittlung. Dabei kann er natürlich auch zufällig auf das stoßen, was seine Mitarbeiter so versandt haben. Ein Schutz für den Mitarbeiter gibt es also grundsätzlich nicht. Allerdings gilt natürlich, dass das Recht am eigenen Wort geschützt ist. Hier gilt das Grundgesetz, das heißt der Inhalt von E-Mails dürfen nicht erfasst wer den; etwas anderes gilt für die Größe der E-Mails, Adressen oder Zeitpunkt der E-Mail. Das bedeutet, Protokolle dürfen gesammelt und gelesen werden, die Inhalte nicht.
ard-ratgeber recht aktuell: Dürfen verbotenerweise erlangte Dokumente gegen den Arbeitnehmer verwertet werden?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Nein. Hier muss man wohl sagen, dass ein sog. Verwertungsverbot besteht. Denn Daten, die unerlaubterweise erlangt werden, dürfen nicht gegen den Arbeitnehmer verwertet werden.
Internet am Arbeitsplatz - Was der Arbeitnehmer darf und was er
nicht darf
Durch den Einsatz des Internets am Arbeitsplatz ergeben sich neue Schwierigkeiten im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gestaltung. Bedingt dadurch, dass durch die Nutzung des Internets auch neue Gefahrenquellen eröffnet werden, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Gedanken machen, inwieweit sie ihren Arbeitsvertrag entsprechend anpassen. Darf zum Beispiel der Arbeitnehmer E-Mails versenden oder empfangen, darf er sich Internetseiten anschauen oder nicht oder kann er seine eigene Diskette einlegen, um Spiele auf dem Arbeitsplatzrechner zu spielen während der
Arbeitszeit? Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Kommunikation seines Mitarbeiters zu überwachen?
Unsere Fragen, welche sich im Zusammenhang mit dieser modernen Kommunikationsgesell schaft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen,
beantwortet Michael Menzel, Rechtsanwalt in Erfurt und Experte für Computer- und Internetrecht.
ard-ratgeber recht aktuell: Ist es dem Arbeitgeber möglich, dem Arbeitnehmer die private Internetnutzung während der Arbeitszeit zu verbieten?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Grundsätzlich gilt, dass es natürlich die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ist, ob er sein Eigentum einem
Dritten zu privaten Zwecken zur Verfügung stellt oder nicht. Hieraus folgt, dass es grundsätzlich zunächst erst einmal dem Arbeitgeber obliegt, ob
der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt,zum Beispiel das E-Mail-System zu nutzen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn für den Arbeitnehmer ein dringender Fall vorliegt, z. B. wenn die Ehefrau verunglückte
und nur so die Kommunikation möglich ist.
ard-ratgeber recht aktuell: Wann kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung erlaubt ist?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Zweifelsfrei kann der Arbeitnehmer nur dann davon ausgehen, wenn es entweder im Arbeitsvertrag geregelt wurde oder wenn eine sog. Betriebsvereinbarung vorliegt. Natürlich kann sich der Ar-
beitnehmer auch darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis im Betrieb öffentlich verkündete.
ard-ratgeber recht aktuell: Kann eine vom Arbeitgeber erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Wenn eine mündliche Erklärung vorliegt und diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, kann sie zurückgenommen werden. Ist die Zustimmung im Arbeitsvertrag oder in der Be-
triebsvereinbarung enthalten, geht dies nicht so ohne weiteres. Hier müsste der Arbeitsvertrag abgeändert werden. Dies ist nicht ohne weiteres möglich.
ard-ratgeber recht aktuell: Wann kann man von einem Missbrauch der Kommunikationssysteme sprechen?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Missbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers liegt wohl dann vor, wenn er z. B. gegen zeitliche Beschrän-
kungen verstößt. Gibt der Arbeitgeber z. B. auf, dass man nicht länger als eine Stunde pro Woche surfen darf und wird dies wesentlich überschritten, so liegt wohl ein missbräuchliches Verhalten vor. Allerdings kann man diese Frage
nicht generell so einfach beantworten, man muss vielmehr davon ausgehen, dass es hier um eine Einzelfallregelung geht und dass deshalb der Begriff des Ermessens wohl eine wesentliche Rolle spielen wird.
ard-ratgeber recht aktuell: Ein Mitarbeiter sieht sich pornographische Bilder an. Er stört dabei allerdings niemanden. Kein anderer nimmt es zur Kenntnis. Nur zufällig wird dies vom Arbeitgeber gesehen. Liegt ein Missbrauch der Kommunikationssysteme vor?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Der individuelle Konsum, der keinen anderen Dritten belästigt und der auch nicht gegen das Strafrecht verstößt, z. B. Kinderpornos etc., ist grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Sie wird
erst dann zur Pflichtverletzung, wenn hierdurch andere Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) belästigt werden.
ard-ratgeber recht aktuell: Ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kommunikation seiner Arbeitnehmer zu überwachen?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Protokolle von Adressen von E-Mails oder URLS vorzunehmen, es sei denn,
er benötigt dies zur Störungsbehebung oder Kostenermittlung. Dabei kann er natürlich auch zufällig auf das stoßen, was seine Mitarbeiter so versandt haben. Ein Schutz für den Mitarbeiter gibt es also grundsätzlich nicht. Allerdings gilt natürlich, dass das Recht am eigenen Wort geschützt ist. Hier gilt das Grundgesetz, das heißt der Inhalt von E-Mails dürfen nicht erfasst wer
den; etwas anderes gilt für die Größe der E-Mails, Adressen oder Zeitpunkt der E-Mail. Das bedeutet, Protokolle dürfen gesammelt und gelesen werden, die Inhalte nicht.
ard-ratgeber recht aktuell: Dürfen verbotenerweise erlangte Dokumente gegen den Arbeitnehmer verwertet werden?
Rechtsanwalt Michael Menzel: Nein. Hier muss man wohl sagen, dass ein sog. Verwertungsverbot besteht. Denn Daten, die unerlaubterweise erlangt werden, dürfen nicht gegen den Arbeitnehmer verwertet werden.
(entnommen aus: ard ratgeber recht aktuell - Ausgabe 01/2003)
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