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In Sachen Computerkriminalität tut sich 20 Jahre nach der Aufnahme der ersten Paragraphen ins StGB mal wieder was. Auch die Legislative hat in der Computerbild geblättert und erkannt, dass Handlungsbedarf besteht.
Ein Beispiel ist z.B. der §202a StGb der das reine "Hacking" ausdrücklich erlaubt, solange sich der Eindringling keine Daten verschafft hat. Hier wurde damals die Grenze der Strafbarkeit gezogen. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass meist bereits durch den technischen Vorgang beim Hacken unbefugt Datenzugriffe stattfinden.(Hoffe meine Sicht ist da richtig)
Auf Grund europäischer Initiative wurde jetzt ein Gesetzentwurf erarbeitet der erheblische Erweiterungen in der Strafbarkeit im IT-Umfeld bedeutet. Ich habe beim BMJ volgenden Link dazu gefunden:
Ein Beispiel ist z.B. der §202a StGb der das reine "Hacking" ausdrücklich erlaubt, solange sich der Eindringling keine Daten verschafft hat. Hier wurde damals die Grenze der Strafbarkeit gezogen.
In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass meist bereits durch den technischen Vorgang beim Hacken unbefugt Datenzugriffe stattfinden.(Hoffe meine Sicht ist da richtig)
Auf Grund europäischer Initiative wurde jetzt ein Gesetzentwurf erarbeitet der erheblische Erweiterungen in der Strafbarkeit im IT-Umfeld bedeutet.
Ich habe beim BMJ volgenden Link dazu gefunden:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf