T-Online darf bei Flatrates IP-Nummern speichern

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14.01.2003, 19:17
Ehrenmitglied
Avatar Robert

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#1 Nun geht es auch amtlich:

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde entschieden, dass T-Online als Zugangsanbieter mitspeichern darf, welchen Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Adresse zugewiesen wird. Diese Entscheidung gilt für jede Art des Internet-Zugangs für Privatkunden, also auch für Flatrate-Zugänge. Die Behörde war von einer Reihe von betroffenen T-Online-Kunden gebeten worden zu prüfen, die Praxis von T-Online, diese Daten 80 Tage ab Rechnungsstellung zu speichern, gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.

In der Begründung zur Entscheidung, die heise online vorliegt, heißt es wörtlich: "Die Speicherung der IP-Nummer ist gerechtfertigt, damit die T-Online International AG im Zweifelsfall die kostenpflichtige Erbringung ihrer Leistung wirklich korrekt und durchsetzbar nachweisen kann. Die IP-Nummer dient dazu, die Fehlersicherheit der Datenverarbeitung sowie die Nachweisbarkeit und die Durchsetzbarkeit von Forderungen zu gewährleisten. Es muss anerkannt werden, dass diese Ziele ohne die vergebene und dokumentierte IP-Nummer gerade bezüglich der für die Abrechung notwendigen Aufstellung der Nutzungsdaten bei zeit- und volumenabhängigen Nutzungstarifen grundsätzlich nicht ohne diesbezüglichen Qualitätsverlust erreicht werden können. Bei so genannten 'Flatrates' muss bezüglich der Abrechungszwecke berücksichtigt werden, dass Kunden der T-Online International AG innerhalb des T-DSL-Flat-Tarifes auch Verbindungen über ISDN, Modem oder GSM aufbauen können, die dann nicht mehr pauschal, sondern zeitabhängig verrechnet werden."

Zur Entscheidungsfindung hat die Aufsichtsbehörde in Darmstadt etwa ein Jahr benötigt. Erste Beschwerden von Kunden waren dort im Februar des vergangenen Jahres eingegangen, als heise online darüber berichtet hat, dass T-Online Nutzer von P2P-Tauschbörsen identifiziert und ermahnt hatte.


Ich habe mir mal den Full-Quote von heise.de erlaubt, da ich diese Entscheidung als sehr ernüchternd empfinde.

R.
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14.01.2003, 20:14
Member
Avatar Ajax

Beiträge: 890
#2 Die Entscheidung ist in der Tat ernüchternd und gleichzeitig verlogen.
Es ging ja um die Verbindungseinwahl über TDSL-Flat und nicht um sonstige
theoretische Verbindungsarten die u.U. aufgebaut werden könnten.
Da wundert es mich nicht daß man so lange gebraucht hat um so eine scheinheilige Formulierung auszubrüten.

Gruß
Ajax
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14.05.2005, 20:13
Moderator
Avatar joschi

Beiträge: 6466
#3 Das Thema kommt wieder mal hoch... zu recht wie ich meine.
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20071/1.html

//Edit:
Nachschlag:

Zitat

Das Amtsgericht Darmstadt hat die bisherige Praxis von T-Online, die IP-Adressen von Flatrate-Kunden 80 Tage lang zu speichern, für illegal erklärt. Anhand der IP-Adresse kann T-Online nachträglich Surfer identifizieren - etwa bei Ermittlungen gegen Dateitauscher.
Das dies noch nicht in Stein gemeißelt ist, dürfte klar sein... Selber weiterlesen unter:
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,363166,00.html
01.07.2005 09:31 http://www.heise.de/newsticker/meldung/61293
01.07.2005 15:07 http://www.heise.de/newsticker/meldung/61321
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09.11.2006, 13:12
Moderator
Avatar joschi

Beiträge: 6466
#4 So kommt das wohl zum Abschluss.

Zitat

T-Online darf keine IPs mehr speichern

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von T-Online abgewiesen: der Provider ist verpflichtet, IPs von Flatratekunden nach Verbindungsende zu löschen. Die Klage Holger Voss' gegen den Provider hatte die Löschung seiner Logs zur Folge - nun kann es ihm jeder T-Online-Flatratekunde nachmachen. Eine Musterklage wurde vorbereitet, die man im Fall der erfolglosen Löschaufforderung bei T-Online einreichen kann.

Der Klage Voss' entsprach das LG Darmstadt: speichert der Provider weiterhin seine Verbindungsdaten, hätten 100.000 Euro Ordnungsgeld oder 6 Monate Haft gedroht. Dieses wie auch alle folgenden Urteile gelten nur für Voss - T-Online verlor die Berufung und mußte nun auch die Zurückweisung der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Wer T-Online die Speicherung seiner Verbindungsdaten untersagen will, kann dies nun schriftlich bei T-Online verlangen. Der Provider loggt IPs von Flatratekunden in der Regel für 80 Tage, zu Abrechnungszwecken ist dies jedoch nicht notwendig.

Kommt T-Online der Forderung nicht nach, kann beim Landgericht Darmstadt Klage eingereicht werden. Der Jurist Patrick Breyer hat dafür eine Musterklage verfasst. Im Wiki von daten-speicherung.de wird die Klageschrift gegebenenfalls weiterentwickelt und angepasst.

Nach Ansicht Voss' ist das Urteil auch auf andere Tarife und Provider übertragbar:

"Die Pflicht zur Löschung von IP-Adressen gilt nicht nur in flat-Tarifen, sondern in allen Tarifen. Sie gilt ebenfalls für andere Zugangsprovider als T-Online. Alle Betroffenen können also klagen."

Als nächstes Ziel sind bereits Webseitenbetreiber ausgemacht: auch für sie sei nach Ansicht von daten-speicherung.de das Loggen vonAdressen der Besucher unzulässig.

"Als nächstes werden Betreiber von Websites mit Klagen gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung der IP-Adressen ihrer Besucher zu rechnen haben. Auch diese Protokollierung verstößt klar gegen das Teledienst-Datenschutzgesetz, weil sie nicht erforderlich ist. Die Beseitigung von Störungen, die Datensicherheit oder die Missbrauchsbekämpfung (z.B. DDos-Angriffe, Spam) rechtfertigt nach dem klaren Urteil des Landgerichts Darmstadt keine generalpräventive Pauschalspeicherung der IP-Adressen sämtlicher Nutzer, wie sie etwa bei Heise, Ebay und Amazon praktiziert wird. Auch ein IP-Logging zu statistischen Zwecken (Counter) ist unzulässig."
Quelle: Gulli
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