Telefonwerbung - was tun? *g*

25.10.2005, 16:22
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Beiträge: 2176
#1 Hallo,

ich habe etwas Lustiges hier gefunden, was Euch bei den nächsten Werbe-Telefonanrufen sicherlich hilft ;)
- bitte nicht zu ernst nehmen ;-)



Quelle: http://odem.org/privacy/counterscript/

auch interessant:
Proidee Tool
http://www.telerobinson.de/

beachtet allerdings eins, mit den Damen und Herren die bei SKL und Co arbeiten möchte ich nicht gerne tauschen, das ist wirklich schwer verdientes Geld, also lieber freundlich aber bestimmt auflegen!

die Hintermänner dieser penetranten Werbebranche sollten das Ziel sein!

Greetz Lp

Dieser Beitrag wurde am 25.10.2005 um 16:31 Uhr von Laserpointa editiert.
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21.11.2005, 15:32
Member
Avatar Camille

Beiträge: 146
#2 Die sogenannanten Cold Calls sind per Gesetz sowieso verboten

siehe auch:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/39795
http://www.golem.de/0408/32986.html

gut auch die Infos der Verbraucherschutzzentrale:

Zitat

Telefonwerbung
Ungebetene Anrufe...,
Immer mehr Firmen greifen zum Telefon, um erste Kontakte zu neuen Kunden zu knüpfen. Bei diesem so genannten Telefonmarketing bieten sie Geldanlagen oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnements an. Doch Gerichte sind sich einig, dass unerbetene Anrufe bei Privatpersonen "zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten" führen und die Privatsphäre des Angerufenen verletzen. Telefonmarketing ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Anrufe ohne Einverständnis
Ruft ein Ihnen unbekanntes Unternehmen bei Ihnen an, so verstößt es gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs. Der Telefonanruf ist unzulässig. Sie können ihn sich verbitten.

Anrufe mit Einverständnis
Möchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu Ihnen aufnehmen, muss sie sich vorab Ihr Einverständnis sichern. Von einem ausdrücklichen Einverständnis ist auszugehen, wenn Sie selbst explizit um fernmündliche Informationen gebeten haben. Das insbesondere bei Darlehns-, Versicherungs- und Abonnementverträgen häufig bereits vorformulierte Einverständnis mit künftiger Telefonwerbung ist hingegen unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn diese Erklärung vom Kunden unterschrieben werden muss. Dennoch berufen sich viele Firmen noch auf solche Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie eine telefonische Betreuung ausschließen wollen.

Neben dem ausdrücklichen gibt es auch das so genannte stillschweigende Einverständnis: wenn Sie beispielsweise seit Jahren in regelmäßigem geschäftlichen Kontakt zu einer Firma stehen. Dieses liegt jedoch dann nicht vor, wenn Ihnen eine Firma, zu der Sie in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen, einen Brief schreibt und darin ankündigt, in Kürze werde Sie ein Vertreter anrufen. Ein Einverständnis liegt auch dann nicht vor, wenn Sie selbst schriftlich, zum Beispiel durch Ausfüllen einer Werbeantwortkarte, nur um Informationsmaterial gebeten haben und Sie dann angerufen werden. Um derartige Missverständnisse von vornherein zu vermeiden, sollten Sie die Telefonnummer in Werbeantwortkarten nicht angeben oder sie in Ihrem Briefkopf durchstreichen.

Die so genannte Nachfasswerbung
Sie haben eine Zeitschrift abonniert, wollen sich nun vom Vertrag lösen und haben deswegen das Abonnement gekündigt. Nun erhalten Sie einen Anruf vom Verlag und werden zunächst gefragt, ob Sie mit der Zeitung unzufrieden waren oder die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Eventuell wird Ihnen sogar hierfür ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen. Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig. Sie wäre ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn das Telefonat ausschließlich der Kontrolle des eigenen Vertriebes dienen würde. In der Praxis kommt dies tatsächlich jedoch fast nie vor.

Mittel gegen unerwünschte Telefonwerbung
Um sich vor plötzlichen Werbeattacken zu schützen, sollten Verbraucher ihre private Rufnummer möglichst nur an vertrauenswürdige Personen weitergeben. Darüber hinaus können Geplagte ihre Rufnummer auch in die so genannte Robinson-Liste des Interessenverbandes Deutsches Internet (I.D.I.) eintragen. Die Eingabe ist kostenlos im Internet unter www.telerobinson.de. Die Liste schützt allerdings nur Inhaber von Festnetzanschlüssen vor unerwünschten Anrufen deutscher Firmen. Ausländische Unternehmen sind ausgenommen.

Werden Sie von einer Firma angerufen, ohne darum gebeten zu haben, so sollten sie den Namen der Firma und des Anrufers, das Datum und die Uhrzeit sowie den Grund des Anrufs notieren. Diese Daten sollten Sie an die Verbraucherzentrale weiterreichen. Solche Angaben helfen, gegen die Firmen wettbewerbsrechtlich vorzugehen und sie aufzufordern, künftig unerbetene Anrufe zu unterlassen. Erklärt sich die Firma dazu nicht bereit, setzen die Verbraucherzentralen diesen Anspruch auch gerichtlich durch. Beachten die Firmen solche Verbote anschießend trotzdem nicht, müssen sie eine Vertragsstrafe bzw. ein Ordnungsgeld zahlen.

Am Telefon abgeschlossene Verträge
An Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, sind Sie nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht gebunden, wenn Sie sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und Sie in Textform (z.B. per Fax, E-Mail oder schriftlich zum Beispiel mit der Rechnung) ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Kommt der Unternehmer den Informationspflichten nicht nach, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann noch bis zu sechs Monate ab Vertragsabschluss und bei Warenlieferungen ab Erhalt der Ware widerrufen werden. Wird hingegen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.

Den Widerruf müssen Sie nicht begründen und können ihn entweder schriftlich in so genannter Textform oder direkt durch Rücksendung der Ware erklären. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware aus. Dies müssen Sie im Streitfall aber auch beweisen können. Daher ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben (z.B. Einwurf-Einschreiben) zu verschicken und den Einlieferungsschein für Pakete aufzubewahren. Ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt und der Unternehmer Ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, ist häufig schwer festzustellen. Dies ist aber wichtig für die Länge der Widerrufsfrist. Die Verbraucherzentralen bieten hierzu Rechtsberatung an.

Vom Warenwert und von weiteren Bedingungen hängt ab, ob der Käufer oder der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung tragen muss.

Hausbesuche
Ein Beispiel: Sie haben einer Firma, etwa auf einer Werbeantwortkarte, Ihr Einverständnis mit einem Rückruf gegeben. Der Anruf erfolgt eine Weile später und Sie werden gefragt, ob ein Vertreter bei Ihnen vorbeikommen dürfe. Sie vereinbaren auch einen Termin. Der anschließende Besuch des Vertreters endet mit Ihrer Unterschrift unter einem Kaufvertrag. Auch in diesem Fall haben Sie gute Chancen, sich vom Vertrag lösen zu können.

Denn Kaufverträge, die infolge der telefonischen und überraschenden Vereinbarung eines Vertreterbesuchs zustandekommen, können widerrufen werden (§ 312 BGB Widerruf bei Haustürgeschäften). Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden und müssen die Ware weder abnehmen noch bezahlen. Dieses Recht steht Ihnen allerdings nicht zu, wenn Sie die Ware sofort bezahlt haben und diese nicht mehr als 40 Euro gekostet hat.

Sie brauchen sich von der Firma, mit der Sie den Vertrag abgeschlossen haben, nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vertreter auf Grund Ihrer Einladung zu Ihnen gekommen ist und Sie deswegen kein Widerrufsrecht hätten. Eine solche Aussage ist falsch.

Für den Widerruf müssen Sie eine Frist von zwei Wochen beachten. Die Frist beginnt, wenn Ihnen eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird. Sind Sie über Ihr Recht zum Widerruf nicht oder falsch belehrt worden, können Sie den Vertrag zeitlich unbeschränkt widerrufen.
Stand: 02.01.2003
LG Camille
__________
Mach es wie die Sonnenuhr,
zähl´ die heit´ren Stunden nur.
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25.11.2005, 20:36
Member

Beiträge: 337
#3 @Laserpointa

hahaha ... das gefällt mir ... finde ich einfach klasse ....
Beim nächsten Anfruf wird das ausprobiert !!!

Gruß
Cascade
__________
Der Pessimist sagt: "Schlimmer, als es jetzt ist, kann es nicht kommen." Der Optimist sagt: "Doch, es kann ..."
Ich bin sehr optimistisch, was die Zukunft angeht ...
Dieser Beitrag wurde am 25.11.2005 um 20:38 Uhr von Cascade editiert.
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07.03.2006, 06:01
...neu hier

Beiträge: 4
#4 Ich werde von Infas, einem Meinungsforschungsinstitut, belästigt. Die berufen sich darauf, dass sie mir einen Fragebogen zugesandt hätten (den ich nie beantwortet habe. Das müsste gestern so ca. der 8. Anruf gewesen sein. Der 7. versprach mir, meine Daten zu löschen. Der 8. wurde pampig.
Frage: Was ist gegenüber unerwünschten Meinungsforschern - die ja nicht werben - zu tun?

Zu wirksamen Maßnahmen gegen unerwünschte Werbung und Zusendung unerwünschter Waren melde ich mich noch mal.

Gruß
Heimer
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